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Fußfessel neu – ab 01.09.2025

Reform des elektronisch überwachten Hausarrests

von Mag. Andreas Strobl
8. August 2025
in Allgemein, Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Fußfessel Strafverteidiger Urteil Strafvollzug

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Fußfessel Strafverteidiger Urteil Strafvollzug

Fußfessel neu – ab 01.09.2025

Fußfessel neu – ab 01.09.2025: Lange Zeit wurde eine Reform des elektronisch überwachten Hausarrests dahingehend diskutiert, dass die Dauer der Anwendung doch verlängert werden könnte. Bislang durfte, abgesehen von anderen Voraussetzungen, eine Fußfessel nur bewilligt werden, wenn die Reststrafzeit maximal zwölf Monate betrug. Nun sind es 24 Monate.

Bisherige Regelung

Die Justiz konnte bisher hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen die Fußfessel gewähren, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Dies gilt selbstverständlich nur, wenn auch die vielen anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese regelung gilt noch bis zum 31.08.2025. Sehen Sie dazu: https://www.ris.bka.gv.at

Neue Regelung ab 01.09.2025

Ab 01.09.2025 kann die Justiz die Fußfessel gewähren, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate, bei Verurteilungen nach den §§ 75, 76, 87, 107b Abs. 3a Z 3, 143 Abs. 2, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB zwölf Monate, nicht übersteigt oder voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Die wesentlichen Ausnahmen, die eben angeführt wurden, für die jedoch eine Fußfessel dennoch gewährt werden kann, wenn nur mehr zwölf Monate „offen“ sind, gehoren unter anderen:

Mord; Totschlag; absichtlich schwere Körperverletzung; schwerer Raub; Vergewaltigung; weitere Sexualdelikte und terroristische Delikte (Terrorismus).

Grund

Der Gesetzgeber, das neu besetzte Justizministerium, gab als Gründe dafür an:

„…einen Beitrag zur Entlastung des Bundeshaushalts, einen Beitrag zur Entlastung der Belegung der Gefängnisse und einen Beitrag zur besseren Resozialisierung„. Der letzte Punkt überzeugt nicht, wenn man die Geldnöte und -sorgen der Justiz kennt. Denn ginge es um Resozialisierung hätte man die neue Regelung bereits viel früher vornehmen können – ja müssen.

Ausblick

Einerseits wird zum Aspekt der Resozialisierung vermehrt bei abgewiesenen Anträgen genau darauf einzugehen sein. Andererseits ist fraglich, wie in Zukunft, bei wohl deutlich mehr Anträgen, die enorme Dauer der Erteilungspraxis gehandhabt werden wird. Es wird wohl der Justiz deutlich mehr Kosten im Bereich der Abteilungen, die die Fußfesselanträge bearbeiten, verursachen, wenn man in einem vernünftigen Zeitrahmen die Anträge entscheiden soll. Bisher dauerte die Bearbeitung von Anträgen bereits viele Monate.

Ob es also wirklich zu einer Erleichterung (in erster Linie zeitlich) für die Verurteilten kommt, wird erst die Praxis zeigen. Sehen Sie dazu auch bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/fussfessel/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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