Häusliche Gewalt. Was tun? Wegweisung, Rechtsberatung, Einstweilige Verfügung.
Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO, mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses, oder nach § 382e EO, mit Interessenabwägung, geltend machen will. Der OGH hatte sich mit diesem Thema mehrmals eingehend befasst. In einem Fall führte er aus, OGH 30.11.2011, 7 Ob 201/11a:
Nach § 382b Abs 1 EO, der den Schutz vor Gewalt in Wohnungen regelt, hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient. Nach § 382e Abs 2 EO kann die einstweilige Verfügung für längstens sechs Monate getroffen werden, wenn keine Frist zur Einbringung der Klage bestimmt wird.
Nach § 382e Abs 1 EO, der den allgemeiner Schutz vor Gewalt regelt, hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Nach § 382e Abs 2 EO kann die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen werden, wenn keine Frist zur Einbringung der Klage bestimmt wird.
Nach den Gesetzesmaterialien dient das 2. Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG), auf dem diese Bestimmungen beruhen, dem Zweck, den Gewaltschutz auszubauen. Es sollen in der Praxis aufgetretene Defizite und Schutzlücken bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie und bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre beseitigt werden. § 382b Abs 1 EO, der die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens regelt, und § 382b Abs 2 EO, der die Unzumutbarkeit des Zusammentreffens regelt, sollen auf zwei gesonderte Bestimmungen (§§ 382b und 382e EO) aufgeteilt werden, um dem unterschiedlichen Charakter dieser einstweiligen Verfügungen besser gerecht werden zu können. Dadurch soll verdeutlicht werden, dass es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Anforderungsbefugnissen handelt. Auf diese weit gefassten Voraussetzungen soll die neue Paragraphenüberschrift „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“ hinweisen. Die Differenzierung hinsichtlich der Dauer zwischen den beiden Verfügungen ist insofern gerechtfertigt, als der Eingriff in die Rechte des Antragsgegners bei einem bloßen Aufenthalts- bzw Kontaktaufnahmeverbot weniger intensiv ist als bei einer Wegweisung aus der eigenen Wohnung.
In der Lehre gibt es aber unterschiedliche Auffassungen: Einerseits wird ausgeführt, § 382b EO könne einerseits als Sondernorm für Gewalt in Wohnungen oder als Spezialnorm für Personen, die zusammenleben oder zusammengelebt haben, gesehen werden. Nur § 382b EO enthalte Regelungen über die Ausweisung aus der Wohnung, zB für die Mitnahme von Sachen; insoweit sei § 382b EO als Spezialnorm zu sehen. Ebenso sei nur § 382b EO anzuwenden, wenn unklar sei, ob ausschließlich die gefährdete Partei Rechte an der Wohnung habe. In den übrigen Fällen könne die gefährdete Partei in ihrer Wohnung auch mit der einstweiligen Verfügung nach § 382e EO geschützt werden.
Andererseits wird die Ansicht vertreten, dass unter Bedachtnahme auf die Gesetzestechnik – der Gesetzgeber lasse den Schutz vor Gewalt in Wohnungen gemäß § 382b Abs 1 EO inhaltlich unverändert und füge ihm eine neue, als „allgemeiner“ Schutz bezeichnete Bestimmung hinzu – davon auszugehen sei, dass es sich bei § 382b Abs 1 EO um eine Spezialnorm zur Verhinderung von Gewalt im Wohnbereich handle; nur diese Regelung enthalte auch die konkrete Möglichkeit, die Wegweisung des Antragsgegners anzuordnen. Überdies sehe ausschließlich § 382b Abs 1 EO einen uneingeschränkten, insbesondere von der materiellen Benützungsberechtigung an der Wohnung unabhängigen Rechtsschutz ohne Gegenüberstellung der Interessen der Beteiligten am Wohnungsgebrauch vor. Jedenfalls in den Fällen, in denen beide Parteien Rechte an der Wohnung hätten oder haben könnten, könne nur diese Norm den Schutz für Gewalt im Wohnbereich gewährleisten.
Eindeutig erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, den Rechtsschutz auszudehnen und allfällige Rechtsschutzlücken zu schließen. Mit dem neu geschaffenem § 382e EO wurde – wie schon in der Überschrift zum Ausdruck kommt – der allgemeine Schutz vor Gewalt normiert. Diese Bestimmung greift ein, wenn das Zusammentreffen wegen der im Gesetz genannten Umstände nicht zumutbar ist. Der allgemeine Schutz vor Gewalt setzt eine Interessenabwägung voraus. Demgegenüber bedarf es bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO beim Schutz vor Gewalt in der Wohnung keiner Interessenabwägung, dafür muss die Wohnung aber der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dienen. Die beiden Gesetzesbestimmungen normieren also unterschiedliche Tatbestandsmerkmale. § 382b EO erleichtert gegenüber § 382e EO den Gewaltschutz für den Fall, dass der Antragsteller ein dringendes Wohnbedürfnis hat, weil keine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Insofern ist der Schutz vor Gewalt in der Wohnung nach § 382b EO privilegiert. Dies bedeutet aber nicht, dass Gewaltschutz in der Wohnung ausschließlich nach § 382b EO erlangt werden könnte. Würde man nämlich diese Ansicht vertreten, entstünde eine Rechtsschutzlücke, die es nach dem Willen des Gesetzgebers zu verhindern galt, falls der Antragsgegner Gewalt in einer Wohnung ausübt, an der der Antragsteller kein dringendes Wohnbedürfnis hat, etwa bei einem Zweitwohnsitz, oder ein solches nicht bescheinigen kann. Der Gefährdete könnte sich dann nicht auf § 382b EO stützen. Würde man ihm aber den allgemeinen Schutz nach § 382e EO mit der Begründung versagen, der Schutz in der Wohnung sei abschließend in § 382b EO geregelt, könnte er sich nicht zur Wehr setzen, auch wenn eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen würde. Wäre bei der Frage, ob § 382b oder § 382e EO zur Anwendung kommt, allein auf das dringende Wohnbedürfnis des Gefährdeten abzustellen, dann wäre der Gefährdete bei dringendem Wohnbedarf, etwa an der Ehewohnung, nur bis sechs Monate, ansonsten, etwa am Zweitwohnsitz, aber bis zwölf Monate zu schützen. Die unterschiedliche Dauer, für die die einstweiligen Verfügungen nach den beiden Bestimmungen erlassen werden können, ist kein Argument gegen die erzielte Auslegung. Der Unterschied ist dadurch gerechtfertigt, dass nach § 382e EO eine Interessenabwägung stattfindet, bei der ohnehin die konkrete Lebenssituation der Beteiligten berücksichtigt werden muss, nach § 382b EO aber nicht. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es bei Gewalt in der Wohnung dem Gefährdeten frei steht, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO, mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses, oder nach § 382e EO, mit Interessenabwägung, geltend machen will.
Im konkreten Fall war die von den Vorinstanzen vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ging nach dem bescheinigten Sachverhalt durchaus massiv gegen ihre Familienangehörigen vor. Weiters wohnte sie schon einige Monate vor dem letzten Zwischenfall nicht mehr in der Wohnung. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin auch gegen ihre Kinder gewalttätig war, konnte eine Verminderung des Kontakts zu ihnen nicht zu einer anderen Interessenabwägung führen.