Seit 12.12.2008 gibt es innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit bezifferte und fällige Geldforderungen ohne Wertgrenzen einzutreiben. Ausnahme: Dänemark.
Dieses Verfahren gelangt in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung, außervertragliche Ansprüche, zB Schadenersatzansprüche, sind ausgenommen.
Der von einem Richter zu erlassende Europäische Zahlungsbefehl kann binnen 30 Tagen mit einem Einspruch bekämpft werden.
In Österreich ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ausschließlich zuständig.
Im Falle eines Einspruches hat das Gericht dem Antragsteller die Aufforderung zu erteilen, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen. In einem solchen Fall wird vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Sache an dieses Gericht überwiesen. Wird vom Antragsteller kein Gericht namhaft gemacht, ist die Klage zurückzuweisen.
Eine für den ausgebildeten Juristen besondere Spezialität des Europäischen Mahnverfahrens ist die Einschränkung der Parteienöffentlichkeit:
Auf einer Anlage zum Antragsformular, auf Grund dessen der Europäische Zahlungsbefehl erlassen werden soll, kann der Verzicht des Antragstellers auf die Überleitung in das ordentliche verfahren erklärt werden, für den Fall, dass der Antragsgegner den Europäischen Zahlungsbefehl mit einem Einspruch bekämpft. Diese Anlage wird dem Antragsgegner nicht zur Kenntnis gebracht und ist sogar von der Akteneinsicht ausgenommen.
Der Zweck ist, dass sich der Antragsteller, im Falle des Einspruches durch den Antragsgegner, Kosten, eines sich dem Einspruch anschließenden ordentlichen Verfahrens, spart. Würde hingegen dieser bereits bei Klagseinbringung abzugebende Verzicht auf das ordentliche Verfahren dem Antragsgegner bekannt sein, würde er wesentlich wahrscheinlicher einen Einspruch erheben.