Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) enthält eine Reihe von Bestimmungen für Sportler aber auch ua für Nicht-Sportler, die Dopingsubstanzen besitzen, um sie in Verkehr zu setzen oder bei Sportlern oder anderen anwenden.
Zu den gerichtlichen Strafbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) wurde mit der unten genannten ADGMV 2015 die Grenzmenge für die einzelnen Substanzen der Verbotsliste festgesetzt: ua für anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und Hormone. Die Grenzmenge stellt die Untergrenze jener Menge dar, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Die Grenzmenge ist für die Strafbarkeit des Besitzes der entsprechenden Dopingmittel bzw für die Deliktsqualifikationen maßgeblich.
Mit 01.01.2015 trat die Verordnung des BMLVS über die Grenzmengen verbotener Wirkstoffe nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (Anti-Doping-Grenzmengenverordnung 2015 – ADGMV 2015) in Kraft und löste damit die Anti-Doping-Grenzmengenverordnung 2010, BGBl II 2010/361, ab.
Generell hat der Oberste Gerichtshof in einigen Entscheidungen Folgendes herausgearbeitet:
§ 22a Abs 5 ADBG 2007 normiert einen Zusammenrechnungsgrundsatz sui generis, wobei der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Straftat“ auch eine Mehrzahl solcher Taten umfasst.
Die angenommene Qualifikation, nach § 22a Abs 4 Z 2 ADBG 2007 setzt, neben der konstatierten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, auch Feststellungen voraus, dass der Angeklagte innerhalb der letzten zwölf Monate „vor der Tat zumindest drei solche Taten“ begangen hat, wobei es, auf eine vorangehende Verurteilung nicht ankommt, ebenso wenig darauf, ob die drei Vortaten in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden.