Das Suchtmittelrecht sieht eine Reihe von Privilegierungen für an Suchtmittel gewöhnte Straftäter vor, die die Straftaten deswegen begangen haben, um sich für deren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen.
Auch ist privilegiert, wer eine Straftat, zB des Suchtmittelerwerbs, -besitz, bloß zum persönlichen Gebrauch begeht.
Im konkreten Fall wurde der Täter bereits dreimal, in den Jahren 2010 (ein Monat unbedingt, sechs Monate bedingt für eine dreijährige Probezeit), 2011 (neun Monate unbedingt samt Widerruf der bedingt nachgesehenen Strafteiles der Verurteilung aus dem Jahr 2010), 2012 (18 Monate unbedingt) verurteilt und beging im Jahr 2014 abermals das Delikt des versuchten Suchtmittelhandels, wobei ihm gewerbsmäßige Begehung unterstellt wurde. Dazu kam, dass in der Hauptverhandlung der Strafantrag ausgedehnt wurde, auf den Erwerb und Besitz von Marihuana zum persönlichen Gebrauch und auf den Erwerb und Besitz von Kokain zum persönlichen Gebrauch. Dem Täter drohten daher drei Jahre Freiheitsstrafe.
Aufgrund des schnellen Rückfalles drohte dem Täter sogar ein Haft von 54 Monaten: Ist ein Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und ist die Verbüßung der letzten Strafe noch nicht fünf Jahre her, darf das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte überschritten werden – sogenannte Strafschärfung bei Rückfall.
Der Täter erhielt im konkreten Fall dennoch ein mildes Urteil, in dem er wegen gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Mildernd war sein zumindest teilweises Geständnis und, dass es bloß beim Versuch geblieben war. Erschwerend war die Vielzahl der einschlägigen Haftstrafen, trotz denen der Täter sein delinquentes Verhalten fortgesetzt hatte.