Der Angeklagten war vorgeworfen worden, über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht zu haben, in dem sie Verfügungsberechtigten eines Online-Shops durch Täuschung über ihre Identität zum Versand einer Ware veranlasste und mehrere private Interessenten darüber täuschte, dass sie die von ihr in Online-Plattformen zum Verkauf angebotenen Waren nach Erhalt des Kaufpreises nicht an die Käufer übermittelte.
Es war ein Gesamtschaden von cirka 1.500 Euro entstanden. Der Angeklagten wurde Gewerbsmäßigkeit unterstellt, weshalb ihr eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren gedroht hatte. Dazu wurde der Widerruf der Probezeit der bei der letzten Verurteilung über sie verhängten bedingten Strafe beantragt.
Die Angeklagte war dreimal einschlägig vorbestraft.
Da die Angeklagte zur ausgeschriebenen Hauptverhandlung, damals war sie noch von keinem Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen vertreten, nicht erschienen war, wurde gegen sie die Festnahme angeordnet. Nach ihrer Festnahme wurde über sie die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr verhängt.
Erst dann wurde ich als Rechtsanwalt für Strafrecht bzw Verteidiger in Strafsachen beauftragt und eine Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft eingebracht. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und die Angeklagte enthaftet. Siehe dazu schon hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2016/enthaftung-aus-der-untersuchungshaft-aufgrund-einer-beschwerde-rechtsanwalt-strafverteidiger/
Die Angeklagte war, und auch dies zeigt die dringende Sinnhaftigkeit sich durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verteidiger in Strafsachen vertreten zu lassen, zu umfassenden Aktivitäten, die im Gegensatz zu ihrem Lebensabschnitt, in dem sie die Straftaten begangen hatte, bereit, wodurch sie dem Gericht eindrucksvoll zeigen konnte, dass sie aus ihren Fehlern gelernt hatte und sich nun wohlverhalten und keine Straftaten begehen wird.
Das bereits für den Zeitraum von vier Wochen verspürte Haftübel konnte hier ebenfalls sinnbildend wirken.
Im Urteil des Landesgerichtes wurde von der Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit abgesehen, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren.
Daher wurde die Angeklagte zu zwölf Monaten, davon drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, verurteilt.
Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der letzten Verurteilung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Gesamt hatte das Gericht gewürdigt, dass die Angeklagte ab Beginn der über sie verhängten Untersuchungshaft alle möglichen schritte unternommen hatte um eine Umkehr zu ihrem bisherigen Leben zu erreichen.
Mildernd wurde ausdrücklich das Geständnis und die Schadensgutmachung gewürdigt. Erschwerend waren die Vorstrafen.
Aufgrund der mehreren Vorstrafen konnte eine zur Gänze bedingte Strafe nicht verhängt werden, es musste ein Teil unbedingt sein.