Einem der Angeklagten war vorgeworfen worden 50-Euro-Scheine in Verkehr gebracht zu haben.
Die Fälschungen waren auf den ersten Blick nicht zu bemerken, jedoch beim Berühren und näheren Betrachten und insb beim Überprüfen nach den Überprüfungskriterien klar als Fälschungen auszumachen.
Die Vorgangsweise war, dass man bei Geschäften des täglichen Lebens die 50-Euro-Scheine verwendete.
Der Angeklagte sollte für 200 Euro Falschgeld von dem, an den er das Falschgeld zum weiteren In-Verkehrbringen weitergebgeben hatte, 100 Euro erhalten. Im Provisionssystem wurde daher das Falschgeld weitergegeben und in Verkehr gebracht.
Der Strafrahmen für diese Taten beträgt sechs Monate bis fünf Jahre – unabhängig vom Wert des in Verkehr gebrachten Falschgeldes.
Diese Bestimmung wirkt in ihrem Strafrahmen streng, ist jedoch durch das in den letzten Jahren verstärkte Auftreten von nachgemachtem Geld begründet.
Der Angeklagte war bereits zweimal vorbestraft, ua wegen Betruges.
Zwei der Angeklagten wurden in Untersuchungshaft genommen, da zu befürchten war, dass sie auf freiem Fuß belassen, weiteres Falschgeld in Verkehr bringen könnten.
Ein Geständnis, der wichtigste Milderungsgrund im österr Strafgesetzbuch, wurde in der Hauptverhandlung abgelegt. Dadurch, dass der Angeklagte auch noch junger Erwachsener war, konnte trotz der erschwerungsgründe der einschlägigen Vorstrafe, des Umstandes, dass der Angeklagte Bestimmungstäter war und der mehrfachen Tatbegehung ein mildes Urteil gefällt werden, indem eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt, wobei jedoch zehn Monate bedingt nachgesehen wurden.