Der Verurteilte war zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen eines Raubüberfalles verurteilt worden.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der verurteilte konnte bereits im letzten Jahr seinen Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes absolvieren. Er hielt sich an sämtliche Auflagen und zeigte umfassend, durch die Absolvierung einer Berufsausbildung, dass es im ernst ist, ein neues, nicht delinquentes, Leben zu beginnen.
Aus diesen Gründen und unter Auferlegung weiterer pflichten konnte daher nun dem Verurteilten die vorzeitige bedingte Entlassung gewährt werden.