Drei Angeklagten warf man vor, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung teils eine minderjährige Person, teils volljährige Personen sexuell als Prostituierte ausgebeutet zu haben, mittels Drohung und Ausübung von Gewalt die Mädchen zur Prostitution gezwungen und ihnen den Schandlohn abgenommen zu haben.
Weiters Mädchen der Prostitution zugeführt und ihnen Drogen überlassen zu haben.
Den Angeklagten warf man damit vor, die Verbrechen des Menschenhandels, der Zuhälterei und der Zuführung zur Prostitution im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben, sowie einem der Angeklagten auch noch den Suchtmittelhandel.
Die Hauptverhandlung wurde zu drei Terminen abgehalten. Drei der ehemaligen Prostituierten wurden mittels Abspielens eines Videos, auf dem eine kontradiktorische Vernehmung aufgezeichnet wurde, dem Gericht vorgeführt. Dabei offenbarte sich, zumindest für einen der Angeklagten Positiveres als bereits in der Verschriftung der kontradiktorischen Vernehmung zu lesen war, da der unmittelbare, direkte, Eindruck der Vernommenen das Geschriebene noch zu Gunsten des Angeklagten verstärkte: Dieser war zwei der Opfer nie negativ aufgefallen, war überhaupt bloß am Rande gelegentlich mit einem der anderen Angeklagten mit den Mädchen zusammengetroffen.
Generell verantwortete sich der Hauptangeklagte mit der Freiwilligkeit mit der die Mädchen die Prostitution ausübten und dass er ihnen den Schandlohn nicht abnahm.
Das Organisieren einer Erwerbstätigkeit als Prostituierter räumte er ein, wies jedoch auf deren Legalität hin. Auch das Fahren zu Freiern sei legal. Zweifelsohne sind diese Tätigkeiten legal, der Vorwurf der Opfer war jedoch, dass sie zu der Tätigkeit gezwungen wurden bzw ihre emotionale und finanzielle Zwangslage bewusst ausgenützt wurde um sie zur Prostitution zu bewegen und sie dabei auch noch auszubeuten.
Letztlich konnte bloß einer der drei Angeklagten das Schöffengericht von seiner Unschuld überzeugen und wurde er vom Vorwurf eine gefährliche Drohung und sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Ziel im menschenhandle und der Ausnützung von Zwangslagen bestand um Mädchen der Prostitution zuzuführen, freigesprochen.
Für die beiden anderen Angeklagten setzte es unbedingte und bedingte Haftstrafen.