Der Angeklagte wurde mit Urteil eines Schöffengerichtes 2016 jeweils der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie der Vergehen des Missbrauchs eines schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon ihm ein Strafteil von 20 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Aus dem Vollzug des unbedingten Teils dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte im Juni 2017 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.
Mit Urteil eines Landesgerichts August 2017 wurde der Angeklagte wegen eines zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im Frühjahr oder Sommer 2015 begangenen Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger und mehrerer bis zum Dezember 2016 begangener Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Unter einem fasste dieses Gericht den Beschluss vom Widerruf der bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Der Beschluss des Vollzugsgerichts vom März 2017 und der gemeinsam mit dem Urteil des Landesgerichts vom August 2017 verkündete Beschluss, vom Widerruf der zuvor genannten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr beträgt fünf Jahre. Dabei kommt es nicht auf die Reststrafe an, und es ist im Falle einer teilbedingten Strafnachsicht nicht erforderlich, dass der unbedingte Strafteil, aus dem entlassen wird, die Grenze von einem Jahr übersteigt. Es genügt, wenn die Summe von bedingtem und unbedingtem Strafteil jenseits dieser Grenze liegt, um im Falle einer bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil eine Probezeit von fünf Jahren aussprechen zu müssen.
Entgegen dieser Bestimmung wurde vom Vollzugsgericht bei der bedingten Entlassung des Verurteilten mit Beschluss vom März 2017 die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit kommt nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht.
Da die dem Urteil des Landesgerichts vom August 2017 zu Grunde liegenden Straftaten nicht während der Ende Juni 2017 begonnenen Probezeit der bedingten Entlassung, sondern bereits vor deren Beginn, nämlich im Frühjahr oder Sommer 2015 und bis Dezember 2016 begangen worden waren, verletzt der gemeinsam mit dem genannten Urteil verkündete Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit dieser bedingten Entlassung das Gesetz.
Dieser Beschluss hat sich hinsichtlich der Probezeitverlängerung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, ihn in diesem Umfang zu beseitigen. Die weitere, dem Verurteilten zum Vorteil gereichende Gesetzesverletzung war lediglich festzustellen.