Ein Angeklagter überlässt beispielsweise Suchtgift gewerbsmäßig oder war schon einmal wegen einer Straftat verurteilt worden, in dem er Suchtgift erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft hatte oder er eine solche Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hatte oder in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begangen hatte.
Dafür droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren.
Ein Aufschub des Strafvollzuges, in dem anstatt dessen eine Therapie absolviert wird, wäre bei diesen Tatbeständen ausgeschlossen.
Doch nun hat ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshof folgendes erwogen:
Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Anschluss an ein Judikat aus dem Jahr 2009 strikt zwischen Strafdrohung, Strafsatz und Strafrahmen. Der Begriff Strafsatz ist bedeutungsgleich mit Strafgesetz und strafbarer Handlung. Ein Synonym für Strafrahmen ist Strafbefugnis. Strafdrohung ist der Überbegriff für Strafsatz und Strafrahmen. Unter dem Aspekt der materiellen Nichtigkeitsgründe ist die Wahl des richtigen Strafsatzes Gegenstand der Subsumtionsrüge. Den Strafrahmen determinierende Umstände, die nicht zugleich die rechtliche Kategorie bestimmen, welcher subsumiert wurde, werden hingegen von der „Nichtigkeitsrüge“ erfasst, die sich gegen die Strafbefugnis des Gerichtes richtet oder bei dem das Gericht beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.
Das Suchtmittelgesetz sieht in manchen seiner Bestimmungen eine geringere Strafdrohungen für denjenigen vor, der das jeweilige strafbare Verhalten für den „persönlichen Gebrauch“ verbotener Substanzen setzt. Dass sich diese Bestimmungen auf den Strafsatz und nicht auf die – dem Subsumtionsvorgang nachgelagerte – Strafbefugnis beziehen, lässt das Gesetz an mehreren Stellen erkennen. Demnach sind dies privilegierende Strafsatzbestimmung.
Unter den Voraussetzungen, dass der Täter an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist der Täter im konkreten Fall jedoch nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen und ist es möglich, doch statt dem Strafvollzug eine Therapie zu absolvieren.