Dem Angeklagten wurde vorgeworfen als Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ein Unternehmen betrieb, einen Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaft vereitelt oder geschmälert zu haben, indem sie Bargeld vom Konto der Gesellschaft behoben und nicht für betrieblich veranlasste Zwecke, sondern für private Ausgaben, verwendeten, wobei sie einen Schaden herbeiführten.
Aufgrund der Komplexität des Falles wurde ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bestellt: Es war herauszuarbeiten, wie und von wem Geld aus dem Unternehmen transferiert wurde und für welche Zwecke dieses verwendet wurde.
Da das Unternehmen zahlungsunfähig geworden war, hatte der Masseverwalter illegale Unregelmäßigkeiten bemerkt und diese mittels Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.
Der Angeklagte musste sich bereits zwei Jahre zuvor in einem ähnlichen Prozess verantworten, weshalb der Verdacht nahe lag, dass er hier gegen Strafgesetze verstoßen hätte. Von dem damals wider ihn erhobenen Vorwurf wurde er jedoch freigesprochen. Siehe dazu hier:
Im konkreten Fall ging es darum, dass alleine dem Angeklagten, auch ein weiterer Verantwortlicher war angeklagt, vorgeworfen wurde, an die 40.000 Euro aus dem Unternehmen entnommen zu haben.
In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht mussten mehrere zeugen vernommen werden: Masseverwalter, Steuerberater, Personen aus dem Umfeld des Unternehmens sowie der Sachverständige, der sich mit den Buchhaltungs- und Bilanzierungsunterlagen auseinandersetzen musste.
Nach dem Beweisverfahren konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte Gelder für unternehmensfremde zwecke entfremdet hatte und konnte auch nicht mit Sicherheit geklärt werden, wer wieviel Geld aus dem Unternehmen genommen hatte.
Daher wurde der Angeklagte freigesprochen.