Das Kindschaftsrecht regelt die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern. Insbesondere geht es dabei um die Obsorge, das Kontaktrecht, den Aufenthaltsort der Kinder und den Unterhalt.
Oberstes Gebot des Kindschaftsrechts ist das Kindeswohl. Dabei geht es um die Interessen des Kindes oder maW: Was ist für das Kind das Beste. Die Interessen der Eltern sind nachrangig.
Wenn im Kindschaftsrecht von „Eltern“ gesprochen wird, meint man damit auch die „Großeltern“.
Obsorge
Die Obsorge ist nicht nur das Recht sondern vor allem die Pflicht eines oder beider Elternteile auf Pflege und Erziehung des Kindes, für dieses dessen Vermögen zu verwalten und es nach außen rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Das gesetzliche Grundmodell sieht die Obsorge beider Elternteile vor – auch wenn die Elternteile nicht verheiratet sind. Jedoch erfodert die gemeinsame Obsorge nicht verheirateter Elternteile ein Tun: Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben.
Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
Aufenthaltsort des Kindes
Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, grundsätzlich mit der gesamten Obsorge betraut sein.
Kontaktrecht – „Besuchsrecht“
Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte zu pflegen.
Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.
Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt dies grundsätzlich entsprechend.
Das Kontaktrecht sogar zu Dritten ist möglich: Wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Dritten die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen.
Die konkrete, praktische Ausgestaltung des Kontaktrechtes kann äußerst kreativ gestaltet werden.