Strafregister und Tilgung

Wann eine Straftat getilt, oder mit anderen Worten „im Strafregister gelöscht“, wird, gehört zu den häufigsten Fragen, wenn eine Verurteilung nicht abzuwenden war. Der Grund: Eine Reihe von Umständen im Zusammenhang mit Straftaten sind in das Strafregister aufzunehmen, zB alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte oder österreichischer Staatsbürger oder durch ausländische Strafgerichte usw. Das ist im Strafregistergesetz geregelt.

Das Tilgungsgesetz regelt, wann einzelne Verurteilungen nicht mehr im Strafregister aufscheinen dürfen und insb, als wesentliche Bestimmung, die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister. Denn bereits vor der Tilgung, also bevor es zu einer Löschung aus dem Strafregister kommt, darf nur bestimmten Behörden über Verurteilungen Auskunft erteilt werden, zB den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Passbehörden, Fremdenpolizeibehörden.

Diese Beschränkung gilt bereits sofort ab Rechtskraft des Urteils, wenn keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde oder die Verurteilung wegen einer Straftat erfolgte, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Ein konkreter Fall aus der Praxis: Ein Täter war im Tatzeitpunkt über 21 Jahre alt. Das Urteil wurde am 27.06.2012 sofort rechtskräftig. Die Strafe betrug sieben Monate bedingt mit drei-jähriger Probezeit.

Da der Eintritt der Rechtskraft und die Vollziehung der Strafe Einfluss auf den Beginn der Tilgungsfrist haben bleibt folgendes zu erwähnen:

Als vollzogen gelten Strafen bzw vorbeugende Maßnahmen dann, wenn die bedingte Nachsicht einer Strafe nach Ablauf der Probezeit für endgültig erklärt worden ist oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe für endgültig erklärt worden ist. Der Beginn der Tilgungsfrist steht dann erst mit der Erklärung, dass die bedingte Strafnachsicht endgültig ist bzw der bedingten Entlassung fest. Diese setzt voraus, dass die Probezeit ohne Widerruf verstrichen ist.

Eine Tilgungsfrist beginnt zu folgenden Zeitpunkten zu laufen:

Mit Rechtskraft des Urteils wenn eine Geld- oder Freiheitsstrafe bedingt und dann endgültig nachgesehen wurde.

Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist nicht mit dem Ablauf der Probezeit, sondern mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.

Gemäß § 3 Abs 1 TilgG beträgt die Tilgungsfrist, wenn jemand nur einmal verurteilt wurde, fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist oder wenn die Strafe ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen wurde oder der Verurteilte aus der Haft bedingt entlassen wurde. In diesen Fällen lässt sich der Beginn der Tilgungsfrist erst zu dem Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Strafe endgültig nachgesehen wird. Dies ist aber erst der Fall, sobald ein Widerruf nicht mehr möglich ist, dh erst nach Ablauf der Probezeit. Die Probezeit kann aber selbst bereits drei Jahre (im Fall der Verlängerung bis zu fünf Jahre) dauern, sodass ein Abstellen auf die endgültige Nachsicht nicht möglich ist. Daher ist nach Abs 3 im Fall der bedingten Strafnachsicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der bedingten Strafnachsicht, im Fall der bedingten Entlassung auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung abzustellen. Es ist für den Beginn der Dreijahresfrist daher nicht erforderlich, die endgültige Nachsicht der Strafe oder des Strafrestes abzuwarten.

Somit wird erst am 27.06.2017 die Verurteilung getilgt, dh aus dem Strafregister gelöscht.