Ein Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren der Strafprozessordnung ermitteln. Zum Beginn des Strafverfahrens siehe auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2013/ab-wann-beginnt-ein-strafverfahren-ogh-27-06-2013-17-os-1313k/
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.
Auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und bei mehreren Straftaten kann erfolgen.
Wird ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, kann binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung von den zur Fortführung des Ermittlungsverfahrens berechtigten Personen eine Begründung verlangt werden, warum das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In der Begründung sind die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen.
Binnen 14 Tagen nach Zustellung der Begründung kann ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gestellt werden.
Kommt die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nicht von sich aus nach, hat, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn
1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,
2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder
3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass entweder mittels Diversion vorgegangen werden oder Anklage erhoben werden kann.