Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Drittstaatsangehörige ist dann Zusammenführender. Zusammenführender kann aber auch ein Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sein.
Dem Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, wurde ein Aufenthaltstitel verweigert, obwohl er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Daher stützte er sich auf Art 8 MRK, der regelt, dass jede Person das Recht zur Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat, womit gemeint ist, dass er in Österreich einen Aufenthalt begründen könne. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, wenn ein solcher aus Art 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug besteht, so ist als „Familienangehöriger“ in § 46 Abs 4 NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, auch wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält.
Zur Erzielung eines Ergebnisses, das der MRK entspricht, ist der Begriff „Familienangehöriger“ nicht im Sinne der Legaldefinition des NAG 2005 zu verstehen. Als „Familienangehöriger“ ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener, nicht im Bundesgebiet aufhältige, Angehörige erfasst, dem ein Anspruch gemäß Art 8 MRK zukommt.
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