• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Glücksspiel: gerichtliche Strafe oder Verwaltungsstrafe, VwGH 23.07.2013, Zl 2012/17/0249

von Mag. Andreas Strobl
am 16. September 2013
in Rechts-News, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht

Ein gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft wurde zur Zahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 6.000 Euro bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden verurteilt, weil weder die Gesellschaft noch die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt im Besitz einer Konzession für die mit den Geräten durchgeführten Ausspielungen gewesen seien, welche nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien.

Die Beschwerdeführerin habe die sachliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft vorgebracht, weil Verstöße gegen das Glücksspielgesetz nicht verwaltungsstrafrechtlich, sondern ausschließlich gerichtlich zu ahnden seien. Aus dem Sachverhalt ergaben sich nach Ansicht der belangten Behörde jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Einsätze getätigt worden seien, auf Grund welcher sich eine allfällige Strafbarkeit gemäß § 168 StGB ableiten ließe. Nur im Falle eines erwiesenermaßen tatsächlich geleisteten Einsatzes von mehr als 10 Euro trete eine allfällige Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück, weshalb hier § 52 Abs 1 Z 1 GSpG anzuwenden und die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gegeben gewesen sei.

In seinem Erkenntnis bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, Zl B 422/2013- 9, worin er zur Frage der das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK in Hinblick auf § 168 StGB berücksichtigenden Auslegung der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs 2 GSpG iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wie folgt Stellung genommen hatte:

Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs 2 GSpG, iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG, kann diesem nicht der Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen, höchstens oder über 10 Euro, abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht, wie dies aus der Textierung des § 52 Abs 2 GSpG missverstanden werden könnte, an das Verhalten des konkreten Spielers, also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter 10 Euro an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet, an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht („wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …“, § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).

Aus dieser Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG, stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann, um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs 1 GSpG besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im konkreten Fall erwogen, dass den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden konnte, ob eines der auf den konkreten Glücksspielgeräten installierten Spielprogramme Spiele mit einem Einsatz von über 10 Euro  ermöglichte, dh, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten jeweils geleistet werden konnte. Derartige Feststellungen wären erforderlich gewesen, um ausgehend von der dargestellten Rechtslage beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs 1 GSpG besteht.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt.

Tags: Feststellungen im Ermittlungsverfahrengerichtlich strafbarGlücksspielVerwaltungsstrafe
Vorheriger Beitrag

Meldepflicht gemäß § 33 ASVG zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, VwGH 14.03.2013, Zl 2011/08/0187

Nächster Beitrag

Fremdenrecht: Begriffsbestimmungen des „Zusammenführenden“, VwGH 26.06.2013, 2011/22/0278

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch
  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch
  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN