Mit einem im Instanzenzug ergangenem Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat den Antrag des Beschwerdeführers auf „Umschreibung“ seines ausländischen Führerscheins ab.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dazu erwog:
Gemäß § 23 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn zB ua der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt, der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen, angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird.
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid einerseits auf die Annahme, der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Führerschein sei laut dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes ohne Zweifel nicht echt, sondern eine Totalfälschung, andererseits führt sie in der Bescheidbegründung aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, er hätte den Führerschein in seinem Heimatland bei der zuständigen Behörde rechtmäßig erworben und damit die Fahrzeuge gelenkt, für die er gültig sei, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft und realistisch, es sei ihm nicht vorwerfbar, dass er eine Fälschung erhalten habe.
Rechtlich führt die belangte Behörde aus, der vorgelegte Führerschein sei kein echtes Dokument, weshalb nicht von der Erteilung einer ausländischen Lenkberechtigung ausgegangen werden könne. Eine „Umschreibung“ sei daher ausgeschlossen gewesen.
Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die belangte Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt erkennen, dass die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertritt, dass der vorgelegte unechte Führerschein die beantragte „Umschreibung“, also die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, ausschließt.
Diese Rechtsansicht ist verfehlt, hat doch die belangte Behörde, obwohl sie dem Beschwerdeführer ausdrücklich Glaubwürdigkeit zugesteht, jede weiteren Erwägungen dazu, ob nicht bereits die als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung sprechen, unterlassen.
Daher war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.