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Mag. Andreas Strobl
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Strafrecht: Der Widerruf der bedingten Entlassung aus dem unbedingt verhängten Teil einer Freiheitsstrafe ist unzulässig, wenn zugleich vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe abgesehen wird. OGH 08.08.2013, 12 Os 75/13s

von Mag. Andreas Strobl
am 12. Oktober 2013
in Rechts-News, Strafrecht

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts wurde der Angeklagte des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts als Vollzugsgericht, bei einem Strafrest von einem Monat und zehn Tagen,  unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit Beschluss milderte diese Landesgericht die verhängte Freiheitsstrafe auf zehn Monate und zwei Wochen, weil die Berücksichtigung eines früheren Urteils unterblieben war, wobei es den Vollzug eines Strafteils im Ausmaß von sieben Monaten und zwei Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dadurch reduzierte sich der aus der bedingten Entlassung durch das Landesgericht unverbüßt gebliebene Strafteil auf zehn Tage.

Derselbe Angeklagte wurde in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts wegen des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung widerrief das erkennende Gericht  die vom Landesgericht als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung und sah unter anderem gleichzeitig vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab.

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführte, stand der Beschluss des Bezirksgerichts, im dargestellten Umfang mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil können nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wir. Diese Bestimmung wurde im zuletzt genannten Beschluss des Bezirksgerichts missachtet.

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hatte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst den Beschluss des Bezirksgerichtes aufzuheben.

Tags: Rechtsanwalt WienStrafrecht WienStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
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