• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Rechts-News

Strafrecht: Der Widerruf der bedingten Entlassung aus dem unbedingt verhängten Teil einer Freiheitsstrafe ist unzulässig, wenn zugleich vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe abgesehen wird. OGH 08.08.2013, 12 Os 75/13s

by Mag. Andreas Strobl
12. Oktober 2013
in Rechts-News, Strafrecht

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts wurde der Angeklagte des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts als Vollzugsgericht, bei einem Strafrest von einem Monat und zehn Tagen,  unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit Beschluss milderte diese Landesgericht die verhängte Freiheitsstrafe auf zehn Monate und zwei Wochen, weil die Berücksichtigung eines früheren Urteils unterblieben war, wobei es den Vollzug eines Strafteils im Ausmaß von sieben Monaten und zwei Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dadurch reduzierte sich der aus der bedingten Entlassung durch das Landesgericht unverbüßt gebliebene Strafteil auf zehn Tage.

Derselbe Angeklagte wurde in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Bezirksgerichts wegen des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung widerrief das erkennende Gericht  die vom Landesgericht als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung und sah unter anderem gleichzeitig vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab.

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführte, stand der Beschluss des Bezirksgerichts, im dargestellten Umfang mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil können nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wir. Diese Bestimmung wurde im zuletzt genannten Beschluss des Bezirksgerichts missachtet.

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hatte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst den Beschluss des Bezirksgerichtes aufzuheben.

Tags: Rechtsanwalt WienStrafrecht WienStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
Previous Post

Ausländische Führerscheine in Österreich umschreiben: Auch gefälschte ausländische Führerscheine können auf einen österreichischen Führerschein umgeschrieben werden. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089

Next Post

Ab wann beginnt ein Strafverfahren? OGH 27.06.2013, 17 Os 13/13k

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl