Der durch Art 54 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) gewährte Schutz vor Doppelverfolgung ist als Grundrecht einzustufen. Das in Art 54 SDÜ normierte Doppelverfolgungsverbot kann der Entsprechung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens entgegenstehen.
In Ansehung der Voraussetzungen des Art 54 SDÜ im Rechtshilfeverfahren besteht nur eine formelle Prüfungspflicht der Behörden und Gerichte des ersuchten Staats; dabei ist von den Angaben des ersuchenden Staats im Rechtshilfeersuchen auszugehen.
Spricht die Darstellung des ersuchenden Staats gegen die Annahme einer bereits rechtskräftig erfolgten Aburteilung in einem dem Schengenraum zugehörigen Staat, so wäre die Rechtshilfe nur dann zu verweigern, wenn im ersuchten Staat Beweise vorgelegt werden, die dagegen erhebliche Bedenken zu erwecken geeignet sind. Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staats sind aber nicht verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungsschritte zur endgültigen Abklärung dieses Verfolgungshindernisses zu setzen, insbesondere besteht keine Veranlassung zur Einholung von Auskünften gemäß Art 57 SDÜ.
Fazit: Der auch in Österreich, gem § 17 StPO, geltende Grundsatz, nicht wegen derselben Straftat zweimal verfolgt oder bestraft zu werden, wird durch international geltendes Recht bestätigt und sogar erweitert – so sieht dies auch Art 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK vor. Für den Schengenraum sieht dies Art 54 SDÜ vor. Die Grundrechtscharta der Europäischen Union sieht in ihrem Art 50 GRC vor, dass eine rechtskräftige Verurteilung oder ein rechtskräftiger Freispruch in einem EU-Mitgliedstaat einer weiteren Verfolgung oder gar Bestrafung in einem anderen Mitgliedstaat entgegensteht, sohin im gesamten Gebiet der EU Sperrwirkung entfaltet.