• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Strafprozess: Mängelrüge wegen Beweiswürdigung hinsichtlich Glaubwürdigkeit, OGH 27.08.2013, 14 Os 112/13x

von Mag. Andreas Strobl
am 24. Juli 2014
in Rechts-News, Strafrecht

Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür aber müssen die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden.

Angesichts dessen, dass Aussage gegen Aussage steht und bislang keine objektiven Verfahrensergebnisse zur Beurteilung der Frage verfügbar sind, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, verdienen auch bloß im Vorfeld des Tatgeschehens gelegene Begleitumstände erhöhte Beachtung. Der Behauptung des Vorliegens von solche Begleitumstände betreffenden Unwahrheiten in den Angaben der einzigen Belastungszeugin kommt daher entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die Ablehnung des Antrages, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugin einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründet.

In einem aktuellen Fall, OGH 23.04.2014, 15 Os 24/14i, wurden diese Grundsätze wie folgt angewandt:

Das Erstgericht ging in Bezug auf die Aussagen der Zeugin davon aus, diese seien „in dem die Feststellungen betreffenden Kernbereich […] übereinstimmend und schlüssig“ gewesen, die -bei den mehrmaligen Vernehmungen zu Tage getretenen -„Widersprüchlichkeiten in Randbereichen“ hätten die Glaubwürdigkeit der Genannten erhöht und habe diese dadurch den Eindruck hinterlassen, dass sie „Reales und nicht einfach Gelerntes stereotyp wiedergab“. Daraus schlossen die Tatrichter in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Zeugin „bei Gericht einen guten und um Wahrheit bemühten Eindruck“ hinterließ, auf die Wahrheit deren Angaben, zumal auch der psychiatrisch-neurologische Sachverständige die Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Genannten nicht in Frage stellte.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zeigt hiezu zutreffend auf, dass sich die Tatrichter nicht mit jenen Angaben der Zeugin in ihrer Vernehmung von einem Zeitpunkt zuvor auseinandergesetzt haben, wonach sie „ab diesem Zeitpunkt“ (als sie in ihrer Wohnung am Fußboden im Wohnzimmer liegend vor Beginn der inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten munter geworden ist) das Gefühl gehabt habe, „in Trance“ zu sein, sich nicht genau daran erinnern könne, „was dann passiert ist oder nicht“, und auch nicht wisse, „ob sie die ganze Sache geträumt hat oder nicht“, was sie aber nicht glaube, weil ihr „alles so real vorgekommen“ sei und sie „das so wahrgenommen“ habe.

In diesem Zusammenhang hat es das Erstgericht auch verabsäumt, sich mit jenen Depositionen eines, für glaubwürdig erachteten, Zeugen auseinanderzusetzen, wonach das Opfer, bereits auf dem Weg zur Polizei (sohin unmittelbar nach der inkriminierten Tat) Zweifel bezüglich einer Vergewaltigung geäußert habe („Wir haben unterwegs im Auto darüber gesprochen und da hat sie auf einmal diese Zweifel bekommen. Da hat sie das erste Mal zu mir gesagt: ‚Was ist, wenn ich mich jetzt doch täusche?“).

Diese erheblichen, den den Schuldspruch tragenden Feststellungen entgegenstehenden und in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse haben die Tatrichter unerörtert gelassen, was die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen Feststellungen aus formalen Gründen mangelhaft macht (Z 5 zweiter Fall).

Tags: AnwaltProzessRechtsanwaltStrafeZeuge
Vorheriger Beitrag

Verbot der Doppelverfolgung in der EU, 11 Os 73/13i; 14 Os 133/13k

Nächster Beitrag

Der Europäische Haftbefehl nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Cannabisplantage – ein Prozess
  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Cannabisplantage – ein Prozess
  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN