• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Verwaltungsstrafrecht

Schnellfahren ohne Folgen, VwGH 21.09.2012, 2012/02/0158

by Mag. Andreas Strobl
14. August 2014
in Verwaltungsstrafrecht

Ein Autofahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h. Diese Höchstgeschwindigkeit wurde durch ein Straßenverkehrszeichen kundgemacht.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die für die Festlegung einer Höchstgeschwindigkeit in einem bestimmten Bereich erforderliche Verordnung weder rechtswirksam erlassen noch kundgemacht worden sei. Die belangte Behörde fühlte sich durch diese Behauptung nicht verpflichtet, tätig zu werden, da sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet sei, bloße Erkundungsbeweise durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage nach der Existenz einer Verordnung eine Rechtsfrage, nicht aber eine Tatsache im Sinne des § 45 AVG, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre.

Da vom Beschwerdeführer bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens die Existenz einer Verordnung, die am Tatort eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h anordnet, bestritten wurde, hätte sich die belangte Behörde von der Existenz einer solchen Verordnung überzeugen müssen, da im bisherigen Verfahren lediglich geklärt wurde, dass auf dem gegenständlichen Streckenabschnitt durch eine „Verkehrsbeeinflussungsanlage“ (VBA) bzw ein Verkehrsbeeinflussungssystem 100 km/h angezeigt wurden.

Ob der Anzeige der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dieser Anlage tatsächlich eine entsprechende Verordnung zugrunde lag und ob die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zum Tatzeitpunkt erfüllt waren, wurde weder von der Behörde erster Instanz, noch von der belangten Behörde trotz eines entsprechenden Bestreitens der Existenz einer solchen Verordnung durch den Beschwerdeführer geprüft.

Da die Geltung der kundgemachten Verkehrsbeschränkung jedoch voraussetzt, dass diese durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist, und die Beantwortung der Rechtsfrage der tatsächlichen Existenz einer solchen Verordnung und der konkreten Deckung der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung durch diese Verordnung in Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde unterblieben ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Gemäß der VwGH-Aufwandersatzverordnung wurden dem Beschwerdeführer 1.326,40 Euro zugesprochen.

Tags: AnwaltRechtsanwaltVerteidiger in StrafsachenVerwaltungsstrafrecht
Previous Post

Aufhebung der Untersuchungshaft , 13 Os 91/13a

Next Post

Der Schutz einer Idee im Urheberrecht, 4 Ob 9/09s

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl