Ein Autofahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h. Diese Höchstgeschwindigkeit wurde durch ein Straßenverkehrszeichen kundgemacht.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass die für die Festlegung einer Höchstgeschwindigkeit in einem bestimmten Bereich erforderliche Verordnung weder rechtswirksam erlassen noch kundgemacht worden sei. Die belangte Behörde fühlte sich durch diese Behauptung nicht verpflichtet, tätig zu werden, da sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet sei, bloße Erkundungsbeweise durchzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage nach der Existenz einer Verordnung eine Rechtsfrage, nicht aber eine Tatsache im Sinne des § 45 AVG, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre.
Da vom Beschwerdeführer bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens die Existenz einer Verordnung, die am Tatort eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h anordnet, bestritten wurde, hätte sich die belangte Behörde von der Existenz einer solchen Verordnung überzeugen müssen, da im bisherigen Verfahren lediglich geklärt wurde, dass auf dem gegenständlichen Streckenabschnitt durch eine „Verkehrsbeeinflussungsanlage“ (VBA) bzw ein Verkehrsbeeinflussungssystem 100 km/h angezeigt wurden.
Ob der Anzeige der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dieser Anlage tatsächlich eine entsprechende Verordnung zugrunde lag und ob die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zum Tatzeitpunkt erfüllt waren, wurde weder von der Behörde erster Instanz, noch von der belangten Behörde trotz eines entsprechenden Bestreitens der Existenz einer solchen Verordnung durch den Beschwerdeführer geprüft.
Da die Geltung der kundgemachten Verkehrsbeschränkung jedoch voraussetzt, dass diese durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist, und die Beantwortung der Rechtsfrage der tatsächlichen Existenz einer solchen Verordnung und der konkreten Deckung der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung durch diese Verordnung in Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde unterblieben ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Gemäß der VwGH-Aufwandersatzverordnung wurden dem Beschwerdeführer 1.326,40 Euro zugesprochen.