• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Verwaltungsstrafrecht

Schnellfahren ohne Folgen, VwGH 21.09.2012, 2012/02/0158

von Mag. Andreas Strobl
am 14. August 2014
in Verwaltungsstrafrecht

Ein Autofahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h. Diese Höchstgeschwindigkeit wurde durch ein Straßenverkehrszeichen kundgemacht.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die für die Festlegung einer Höchstgeschwindigkeit in einem bestimmten Bereich erforderliche Verordnung weder rechtswirksam erlassen noch kundgemacht worden sei. Die belangte Behörde fühlte sich durch diese Behauptung nicht verpflichtet, tätig zu werden, da sie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet sei, bloße Erkundungsbeweise durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage nach der Existenz einer Verordnung eine Rechtsfrage, nicht aber eine Tatsache im Sinne des § 45 AVG, die im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre.

Da vom Beschwerdeführer bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens die Existenz einer Verordnung, die am Tatort eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h anordnet, bestritten wurde, hätte sich die belangte Behörde von der Existenz einer solchen Verordnung überzeugen müssen, da im bisherigen Verfahren lediglich geklärt wurde, dass auf dem gegenständlichen Streckenabschnitt durch eine „Verkehrsbeeinflussungsanlage“ (VBA) bzw ein Verkehrsbeeinflussungssystem 100 km/h angezeigt wurden.

Ob der Anzeige der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dieser Anlage tatsächlich eine entsprechende Verordnung zugrunde lag und ob die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zum Tatzeitpunkt erfüllt waren, wurde weder von der Behörde erster Instanz, noch von der belangten Behörde trotz eines entsprechenden Bestreitens der Existenz einer solchen Verordnung durch den Beschwerdeführer geprüft.

Da die Geltung der kundgemachten Verkehrsbeschränkung jedoch voraussetzt, dass diese durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist, und die Beantwortung der Rechtsfrage der tatsächlichen Existenz einer solchen Verordnung und der konkreten Deckung der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung durch diese Verordnung in Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde unterblieben ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Gemäß der VwGH-Aufwandersatzverordnung wurden dem Beschwerdeführer 1.326,40 Euro zugesprochen.

Tags: AnwaltRechtsanwaltVerteidiger in StrafsachenVerwaltungsstrafrecht
Vorheriger Beitrag

Aufhebung der Untersuchungshaft , 13 Os 91/13a

Nächster Beitrag

Der Schutz einer Idee im Urheberrecht, 4 Ob 9/09s

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch
  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch
  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN