§ 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) stellt das Anbieten von Suchtgift unter Strafe. § 28a Abs 1 vierter Fall SMG erhöht den Strafrahmen für den gleichen Fall des Anbietens eklatant auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Grenzmenge des § 28b SMG überschritten wird. Die Grenzmenge richtet sich je nach der Reinsubstanz des Suchtgiftes, zB Cocain, Heroin, Diacetylmorphin etc, nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung.
Nun kommt es in der Praxis bisweilen mehrfach vor, dass, insb im kriminellen Milieu, Personen eine wichtigere Rolle in diesem Milieu einnehmen wollen als ihnen tatsächlich zukommt und aus diesem Grund damit prahlen, Suchtgifthändler im großen Stil zu sein.
In diesem Beitrag sollen die juristischen Folgen näher beleuchtet werden:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) versteht unter „Anbieten“ von Suchtgift iSd § 28a Abs 1 vierter Fall SMG eine Willenserklärung, die inhaltlich ausreichend bestimmt sein, also die wesentlichen Punkte der abzuschließenden Vereinbarung enthalten und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen muss. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Suchtgift bereits im Besitz des Anbietenden befindet, für diesen real verfügbar ist oder von ihm tatsächlich geliefert werden kann (RIS-Justiz RS0125860).
Wie sich daraus und einer Vielzahl an konkreten Entscheidungen erkennen lässt, ist also bereits das prahlerische Anbieten einer bestimmten Menge Suchtgift zu einem bestimmten Preis ausreichend um eine Verurteilung nach dem SMG zu indizieren, da der endgültige Bindungswille nur zu leicht festgestellt wird.
Anders hingegen in 13 Os 102/12t:
Dort wies die Rechtsrüge zutreffend darauf hin, dass die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG nicht trugen. Unter „Anbieten“ im Sinn dieses Tatbestands ist nämlich eine Willenserklärung zu verstehen, die inhaltlich ausreichend bestimmt sein, also die wesentlichen Punkte der abzuschließenden Vereinbarung enthalten, und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen muss. In Bezug auf einen, nach den Urteilskonstatierungen hier intendierten, Kaufvertrag bedeutet dies, dass die Willenserklärung des Anbietenden jedenfalls die zu überlassende Sache und den Kaufpreis zu umfassen hat (§§ 1053 erster Satz, 1054 zweiter Satz ABGB), was den Urteilsfeststellungen in Bezug auf Letzteren aber nicht zu entnehmen ist.
Entgegen der Meinung der Generalprokuratur vermochte die im Rahmen der Beweiswürdigung geäußerte Ansicht, dass aufgrund von Proben, die der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen der verdeckten Ermittlerin zu einem Grammpreis von 80 bis 100 Euro überlassen hatte, auf einen „noch geringeren Preis bei Abnahme einer größeren Menge zwanglos geschlossen werden konnte“, konkrete Feststellungen zur ,,im dargelegten Sinn, erforderlichen Willensausrichtung des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.
Der Vollständigkeit wurde festgehalten, dass auch der Einwand der Subsumtionsrüge, wonach die tatrichterlichen Konstatierungen die Subsumtion nach der Qualifikationsnorm des § 28a Abs 2 Z 1 SMG (im Übrigen ebenso wie jene nach der Bestimmung des § 27 Abs 3 SMG) nicht tragen, im Ergebnis zutrifft. Die angefochtene Entscheidung enthielt nämlich keine Feststellungen zur zeitlichen Komponente der Intention des Beschwerdeführers, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (dazu eingehend Jerabek in WK² § 70 Rz 7) und stellt solcherart den unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion gebotenen Sachverhaltsbezug nicht her.
Die Aufhebung des Schuldspruchs war daher unumgänglich.