Das Opfer behauptete zwischen ihrem fünften und achten Lebensjahr immer wieder von ihrem Cousin sexuell missbraucht worden zu sein.
Das Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Täter wurde eingestellt. Dem Fortführungsantrag des Opfers wurde keine Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vorgebracht, sie sei von ihrem Cousin von 1998 bis 2000 schwer sexuell missbraucht worden. Die Erstbehörde hatte den Antrag abgewiesen und begründet, das Verfahren gegen den Cousin sei eingestellt und dem Fortsetzungsantrag keine Folge gegeben worden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Die Bundesberufungskommission wies die Berufung ab und gab in ihrer Begründung die Inhalte der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft, den Auszügen des Fortführungsantrages der Beschwerdeführerin und auszugsweise dem Beschluss des Landesgerichtes wieder.
Dagegen richtete sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der dazu Folgendes erwog:
Das Vorbringen der Beschwerdefüherin zu ihrem behaupteten sexuellen Missbrauch durch den Cousin sei hinreichend konkretisiert. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen, läge jedenfalls eine Vorsatztat iSd § 1 VOG vor.
Die belangte Behörde hätte den Antrag der Beschwerdeführerin nur dann wegen mangelnder Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der behaupteten Vorsatztat abweisen dürfen, wenn sie die Beschwerdeführerin nicht für glaubwürdig gehalten hätte oder trotz der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nach sachverständiger Begutachtung zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Kindheitserinnerungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet wären, das behauptete Missbrauchsgeschehen als objektiv wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Dazu hätte die belangte Behörde sämtliche Ermittlungsergebnisse würdigen müssen. Der VwGH konnte dies dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Die belangte Behörde hatte sogar begründet, dass sie darauf verzichtet hatte, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Dabei waren in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten weder die in den wiedergegebenen Beschlüssen angesprochenen Vernehmungsprotokolle enthalten gewesen, noch sei daraus erkennbar, dass die belangte Behörde überhaupt versucht hätte, diese einzusehen, um sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu machen.
Der VwGH sah den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet, da die gebotene Beweiswürdigung der belangten Behörde, insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, zur Gänze fehlt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.
Das heißt, unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden hat die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen.