• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Staatliche Hilfeleistung für ein Opfer einer Straftat unabhängig von einer Verurteilung des Täters, VwGH, 21.08.2014, 2013/11/0251

von Mag. Andreas Strobl
am 15. Februar 2015
in Rechts-News, Strafrecht

Das Opfer behauptete zwischen ihrem fünften und achten Lebensjahr immer wieder von ihrem Cousin sexuell missbraucht worden zu sein.

Das Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Täter wurde eingestellt. Dem Fortführungsantrag des Opfers wurde keine Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vorgebracht, sie sei von ihrem Cousin von 1998 bis 2000 schwer sexuell missbraucht worden. Die Erstbehörde hatte den Antrag abgewiesen und begründet, das Verfahren gegen den Cousin sei eingestellt und dem Fortsetzungsantrag keine Folge gegeben worden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Die Bundesberufungskommission wies die Berufung ab und gab in ihrer Begründung die Inhalte der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft, den Auszügen des Fortführungsantrages der Beschwerdeführerin und auszugsweise dem Beschluss des Landesgerichtes wieder.

Dagegen richtete sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof der dazu Folgendes erwog:

Das Vorbringen der Beschwerdefüherin zu ihrem behaupteten sexuellen Missbrauch durch den Cousin sei hinreichend konkretisiert. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen, läge jedenfalls eine Vorsatztat iSd § 1 VOG vor.

Die belangte Behörde hätte den Antrag der Beschwerdeführerin nur dann wegen mangelnder Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der behaupteten Vorsatztat abweisen dürfen, wenn sie die Beschwerdeführerin nicht für glaubwürdig gehalten hätte oder trotz der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nach sachverständiger Begutachtung zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Kindheitserinnerungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet wären, das behauptete Missbrauchsgeschehen als objektiv wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Dazu hätte die belangte Behörde sämtliche Ermittlungsergebnisse würdigen müssen. Der VwGH konnte dies dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Die belangte Behörde hatte sogar begründet, dass sie darauf verzichtet hatte, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Dabei waren in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten weder die in den wiedergegebenen Beschlüssen angesprochenen Vernehmungsprotokolle enthalten gewesen, noch sei daraus erkennbar, dass die belangte Behörde überhaupt versucht hätte, diese einzusehen, um sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu machen.

Der VwGH sah den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet, da die gebotene Beweiswürdigung der belangten Behörde, insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, zur Gänze fehlt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.

Das heißt, unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden hat die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen.

 

Tags: AnwaltErmittlungsverfahrenRechtsanwaltStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
Vorheriger Beitrag

Die Herstellung von Betonfertigteilen begründet keine Pflicht für Zuschläge zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Nächster Beitrag

Wie bemisst sich der Kindesunterhalt? - Anspannungstheorie

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Häusliche Gewalt – Freispruch
  • Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung
  • Messerattacke durch 15-jährigen
  • Raub oder Diebstahl
  • Corona: Anhusten strafbar?

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Häusliche Gewalt – Freispruch
  • Strafregister Löschungen Auskunftsbeschränkung Tilgung
  • Messerattacke durch 15-jährigen

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.

Notwendig immer aktiv

Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.

Nicht notwendig

Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.