Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde verweigert und die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Anträge der Staatsanwaltschaft auf Verhängung von Verbandsgeldbußen über belangte Verbände abgewiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde erst nach Ablauf der dafür zur Verfügung stehenden dreitägigen Frist ab der Verkündung des Urteils angemeldet.
In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen dieser Frist brachte die Staatsanwaltschaft vor, der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft habe am Tag nach Ende der Frist bemerkt, dass die fristgerechte Anmeldung des Rechtsmittels aus Versehen unterblieben sei. Am letzten Tag der dafür zur Verfügung stehenden Frist habe er bereits um 9:45 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, um einen ärztlichen Behandlungstermin wahrzunehmen und sich anschließend als Vortragender eines Seminars zu betätigen. Er habe er sich bereits um 7:00 Uhr im Gerichtsgebäude eingefunden, um nach der Akteneinsicht zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft gegen die in zwei umfangreichen Verfahren ergangenen Urteile Rechtsmittel erhoben werden würden, und allenfalls Rechtsmittel anzumelden. Bei dieser Tätigkeit sei er dadurch unterbrochen worden, dass ihm überraschend ein „Haftakt“ vorgelegt worden sei, den er wegen besonderer Dringlichkeit ebenfalls noch bearbeitet habe. Aufgrund des dadurch entstandenen Zeitdrucks sei ihm entgangen, dass er in der Folge Nichtigkeitsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil anzumelden habe.
Der Oberste Gerichtshof führte zur Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags aus:
Da der Gesetzgeber den Kreis der zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung Berechtigten mit 01.01.2008 neben dem Angeklagten und unter gewissen Umständen auch Privatbeteiligte auf sämtliche Verfahrensbeteiligte, somit auch auf die Staatsanwaltschaft, erweitert und zugleich jede normative Ungleichbehandlung beseitigt hat, lässt seine Absicht erkennen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allen Verfahrensbeteiligten unter den gleichen Voraussetzungen zu ermöglichen.
Bei Beurteilung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit ist vorliegend die Maßfigur des gewissenhaften und umsichtigen Staatsanwalts heranzuziehen, die sich von dem bei Vertretern anderer rechtskundiger Berufe in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht unterscheidet.
Der Irrtum des staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiters über die Vollzähligkeit der von ihm beabsichtigten Rechtsmittelanmeldungen und die korrekte namentliche Bezeichnung der Angeklagten bei der Rechtsmittelanmeldung beruhte auf einem auffallend sorglos herbeigeführten Zeitdruck. Er nahm die Prüfung, inwieweit Rechtsmittel anzumelden wären, innerhalb eines begrenzten Zeitfensters von wenigen Stunden am letzten Tag der Frist vor, an welchem er, wie er bereits zuvor wusste, nur bis 9:45 Uhr an seinem Arbeitsplatz anwesend war.
Gerade die hohe Komplexität der ergangenen Urteile hätte dazu Anlass geben müssen, auch unter Berücksichtigung ihm darüber hinaus noch zufallender dringlicher Amtsgeschäfte, mit denen jederzeit zu rechnen ist, ausreichend Zeit nicht nur für eine sorgfältige und genaue Prüfung, sondern auch dafür zu veranschlagen, die beabsichtigten Rechtsmittelanmeldungen vor deren Übermittlung an das Gericht gewissenhaft zu kontrollieren. Dass dies aufgrund von Umständen unterblieb, deren Ursache im gedrängten Zeitplan des Sachbearbeiters gelegen ist, muss der Staatsanwaltschaft als nicht bloß mindergradiges Versehen zugerechnet werden, sodass ihr Wiedereinsetzungsantrag erfolglos blieb.
Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung als verspätet zurückzuweisen.