Dem Angeklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Betrug begangen zu haben, in dem er vorgetäuscht haben soll ein gebrauchtes, defektes Mobiltelefon als gebrauchtes, intaktes zu verkaufen.
Für das Mobiltelefon erhielt er vom Käufer 279 Euro.
Der Käufer hatte nachträglich festgestellt, dass dem Mobiltelefon der eingebaute Lautsprecher gefehlt haben soll, die Kopfhörerbuchse defekt sei und es erhebliche Kratzspuren aufweise. Der Käufer behauptete, der Angeklagte habe gewusst, dass das Mobiltelefon nicht der Beschreibung, die der angeklagte Verkäufer auf einer Internetplattform veröffentlichte, entsprach und ihn dadurch über den Zustand des Mobiltelefones getäuscht.
Strafrahmen: bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe.
Urteil: Freispruch, da Zweifel an dem Zustand des Mobiltelefones hinsichtlich des Übergabezeitpunktes bestanden. Durch Befragung des Käufers als Zeugen wurden Zweifel geweckt, ob das Mobiltelefon nicht nach dem Kauf beschädigt worden war.
Die subjektive Tatseite, maW der Vorsatz, des Angeklagten konnte nicht erwiesen werden. Dass der Kläger von den nachträglich als mögliche verdeckte Mängel festgestellten Mängeln wusste, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.