Ein Mandant suchte vor Jahren jemanden, der ihm eine Webseite gestaltet. Er fand einen Privaten der von ihm eine Anzahlung von 550 Euro entgegennahm. Einige Wochen später erhielt er einen Zugangscode für eine Website, bemerkte dabei jedoch, dass bloß eine Domain und ein Platz für eine Website reserviert war. Versuche den privaten Vertragspartner zu kontaktieren scheiterten, dieser war untergetaucht.
Einige Wochen später erhielt mein Mandant ein Schreiben von einem Unternehmen verbunden mit einer Zahlungsaufforderung über 4.500 Euro. Mein Mandant bezahlte dies nicht, weshalb er von einem Rechtsanwalt ein Mahnschreiben erhielt. ER bezahlte weiterhin nicht, da er nie mit diesem Unternehmen einen Vertrag geschlossen hatte.
Bei der Wirtschaftskammer und später bei seinem Rechtsanwalt wurden die diversen Mahnschreiben des Unternehmens als unseriös eingestuft, da sie, abgesehen von einer Vielzahl an Schreibfehlern, das Entstehen erheblicher Mehrkosten ankündigten und mit „Anwalt, Polizei, Gericht……….!!“ gedroht wurde.
Letztlich erdreistete sich das Unternehmen und brachte eine Mahnklage beim Bezirksgericht ein.
Der Gipfel der Unverschämtheit und Unfähigkeit des klagenden Unternehmens wurde erreicht, als zur ersten Tagsatzung niemand für die klagende Partei bei Gericht erschienen war. Deshalb erging ein negatives Versäumungsurteil.
Den Gipfel erreichte das klagende Unternehmen jedoch dann, als es, nun vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Berufung einbrachte. Darin wurde argumentiert, dass sich der Kläger krankheitsbedingt entschuldigt hätte und der Richter dies nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Weiters seien beantragte Zeugen nicht gehört worden, weshalb jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Berufung geltend gemacht wurde.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde postwendend vom Erstgericht zurückgewiesen, da einerseits die Frist dafür versäumt worden war und andererseits ein Formfehler in dem Antrag vorlag.
Der Rechtsanwalt des beklagten erstattete eine Berufungsbeantwortung und sprach sich mit einer Vielzahl an Argumenten gegen die Stattgebung der Berufung aus.
Nun erging vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Urteil, mit dem der Berufung des Klägers keine Folge gegeben wurde, indem die Nichtigkeitsberufung verworfen und der restlichen Berufung die Berechtigung abgesprochen wurde.
Dem Mandanten, dem Beklagten, wurde daher die Zahlung von etwas mehr als 4.500 Euro an Werklohn und Prozesskosten in der Höhe von cirka 2.000 Euro erspart.