Meist werden ge- oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder Rechtsverhältnisses verwendet. Dies löst eine Strafbarkeit nach § 223 Abs 2 StGB aus. Strafrahmen: bis zu einem Jahre Freiheitsstrafe.
Wird eine besonders geschützte Urkunde, eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 StGB genanntes Wertpapier, auf diese Weise verwendet, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Beispiele sind die Verwendung gefälschter Führerscheine, Verwendung gefälschter Kfz-Kennzeichen, Verwendung gefälschter Reisepässe oder Personalausweise, E-Card, Bankomatkarten, Kreditkarten.
Im konkreten Fall hatte sich jemand einen gefälschten Reisepass besorgt und diesen vorgewiesen um einen Wohnsitz und ein Kraftfahrzeug anzumelden.
Trotz zweier Vorstrafen wegen versuchten Raubes und Betruges, für die der Angeklagte bereits insgesamt zweieinhalb Jahre unbedingte Strafhaft erhalten hatte, und des Umstandes, dass er vor sechs Jahren nach einem Freigang nicht mehr in die Justizanstalt, in der er seine Haftstrafe zu verbüßen hatte, zurückgekehrt war, erhielt der Angeklagte eine außerordentlich milde Strafe von bloß zwei Monaten.
Interessant für die aktuelle Flüchtlingsthematik ist, dass bei rechtswidriger Einreise nach Österreich begangene Urkundendelikte von Flüchtlingen nach §§ 223 ff StGB strafbar sind. Eine mit Art 31 Abs 1 GFK und § 114 Abs 5 FPG vergleichbare Bestimmung fehlt im StGB.
Exkurs: Wer den von einem anderen ge- oder verfälschten Reisepass bei sich führt, um ihn bei einer allfälligen Identitätskontrolle vorzuweisen, verantwortet ein Besitzen im Sinne des fünften Deliktsfalles des § 224a StGB. Erst eine ausführungsnahe Handlung zum tatsächlichen Gebrauch des Falsifikats kann das Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begründen. Eine solche die Versuchsstrafbarkeit auslösende ausführungsnahe Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) ist erst dann anzunehmen, wenn eine konkrete Ausweisleistung unmittelbar bevorsteht, der Täter also in Begriff steht, das ge- oder verfälschte Dokument zum Nachweis seiner Identität vorzuweisen. Das bloße Mitsichtragen des Falsifikats reicht dafür noch nicht aus, weil der Gesetzgeber durch die neu geschaffenen, mit einer geringeren Strafdrohung versehenen Tatvarianten des §224a StGB klargestellt hat, dass er derartige, dem tatsächlichen Gebrauch der Fälschung vorgelagerte Tatmodalitäten in einem eigenen Delikt erfassen wollte.