Taxifahrer brachte zu üblichem Fuhrlohn vier Migranten von Wien nach Oberösterreich und wurde angeklagt, gewerbsmäßige Schlepperei begangen zu haben. Strafrahmen: sechs Monate bis fünf Jahre.
Als verwerflich wurde insbesondere angesehen, dass der Taxilenker nicht von den Flüchtlingen selbst kontaktiert wurde sondern von einem anderen Taxilenker, der bereits den Fuhrlohn von den Flüchtlingen erhalten und diesen an den angeklagten Taxifahrer weitergegeben hatte. Diesem Taxilenker wird in einem eigenen Verfahren vorgeworfen, mehrere solcher „Schlepper-Fahrten“ begangen zu haben.
Damit stand im Raum, dass der angeklagte Taxilenker eventuell an der Bereicherung Dritter, also dem Taxilenker, der ihm diese Fuhr zukommen ließ oder gar einer weiteren Person, die eventuell diese Fuhr dem vermittelnden Taxilenker zukommen hatte lassen, beteiligt war, da auch die Bereicherung Dritter ausreicht um den Tatbestand der Schlepperei anzunehmen.
Dafür wäre jedoch Voraussetzung gewesen, dass der Taxilenker es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, dass ein Dritter sich unrechtmäßig bereichert hätte. Unrechtmäßig hätte sich ein Dritter jedoch bloß dann bereichert, wenn er ein nicht in Relation stehendes Entgelt für seine jeweilige Tätigkeit erhalten hätte. Bei Taxifahrern würde dies dann der Fall sein, wenn das Entgelt über den ortsüblichen Taxen samt ortsüblichen Zuschlägen liegen würde.
Da sich jedoch im gesamten Akt keine Hinweise darauf fanden und solche in der Hauptverhandlung auch nicht hervorkamen, war der Angeklagte frei zu sprechen.
Dies hatte auch die Staatsanwaltschaft eingesehen, weshalb sie auf Rechtsmittel verzichtete – das Urteil wurde sofort rechtskräftig.