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Startseite Fremdenrecht

„Befreiung“ aus der Schubhaft

von Mag. Andreas Strobl
am 23. Dezember 2015
in Fremdenrecht, Rechts-News, Verwaltungsstrafrecht

Bei einer Razzia in einem Gastgewerbelokal wurde eine Drittstaatsangehörige festgenommen, da ihr unterstellt wurde, dort illegal gearbeitet zu haben.

Es erfolgte eine „Anhaltung“ bei der Fremdenpolizei (BFA).

Jedenfalls ratsam und in diesem Fall auch durchgeführt, war das Einschreiten eines Rechtsanwaltes, vorzugsweise spezialisiert auf Haftangelegenheiten.

Bizarr jedoch, wie von der Polizei mit fundamentalen Rechten von Festgenommenen umgegangen wird: Mit der Argumentation, da der Festgenommene keinen Rechtsanwalt empfangen hatte, könne auch keiner für ihn Vollmacht legen und daher dürfe keine Auskunft erteilt werden.

Konsequent weiter gedacht, würde dies bedeuten, dass jeder Festgenommene oder Verhaftete bis zum Eintreffen eines Rechtsanwaltes vertretungslos, also ohne dessen Beistand, verbleiben müsse.

Die Idee, dass Freunde oder Familienangehörige vom Festgenommenen oder Verhafteten damit beauftragt bzw bevollmächtigt wurden, für ihn einen Rechtsbeistand zu wählen, kommt man nicht, was geradezu schikanöse Konsequenzen zur Folge hat.

Im konkreten Fall konnte jedoch durch Argumentieren mit Sinn und zweck der Schubhaft und mit den zur Anwendung zu gelangen habendenden gelinderen Mitteln soviel Einsicht erzeigt werden, dass die Festgenommen umgehend aus der Schubhaft entlassen wurde.

Tags: AbschiebungAnwaltRechtsanwaltSchubhaftStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
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