• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Mord oder Totschlag

von Mag. Andreas Strobl
am 1. Februar 2016
in Rechts-News, Strafrecht

Wer jemanden tötet, dem drohen entweder zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Haft oder im Fall des Totschlages bloß fünf bis zehn Jahre.

Wo liegt der Unterschied:

Für den Totschlag bedarf es einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung. Diese rechtfertigt als sogenannte Privilegierung eine niedrigere Strafdrohung.

Was können in der Praxis solche Fälle sein, die als allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung zu dieser Privilegierung führen?

Eine Angeklagte hatte, nachdem ihr durch ihren Chef eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, und ihr gesagt hatte, sie solle sich um eine Arbeit umsehen und bekomme von ihm kein Geld mehr, dazu hinreißen lassen, ihn zu töten, indem sie aus einem Revolver Marke „North American corp.“, Kal. 22 l.r., Nr. 96016, aus einer Entfernung von etwa 1,5 m gegen ihn vier Schüsse abfeuerte.

Die Geschwornen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach Mord (mit 5 : 3 Stimmen) verneint, die Eventualfrage nach Totschlag hingegen (mit demselben Stimmenverhältnis) bejaht; die Zusatzfrage wegen Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit wurde (stimmeneinhellig) verneint.

Die Staatsanwaltschaft erhob dagegen ein Rechtsmittel weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht worden seien, bei deren Annahme das der Angeklagten zur Last fallende Tatverhalten den Tatbestand des Totschlages erfülle. Zum einen habe die Angeklagte nach ihrer eigenen Verantwortung den Tötungsvorsatz bereits zwei Tage vor der Tat gefasst, tatplangemäß die Waffe gekauft und eine günstige Gelegenheit für die Ausführung ihres Vorhabens abgewartet, sodass die heftige Gemütsbewegung, in der sie sich im Tatzeitpunkt befunden habe, für die Tatausführung nicht entscheidend gewesen sei; zum anderen mangle es an der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung, deren Ursache im Charakter und in der psychisch abnormen Persönlichkeit der Angeklagten zu suchen sei.

Der Oberste Gerichtshof führte zur Frage wann eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung vorliege aus:

Die Beurteilung einer vorsätzlichen Tötung als Totschlag verlangt primär Spontaneität des Tötungsvorsatzes, die einem schon vor dem Affektausbruch gefassten und auch in den wesentlichen Ausführungsmodalitäten hinreichend konkretisierten Tötungsentschluss fehlt. Hingegen kann eine Privilegierung nach dem § 76 StGB dann in Betracht kommen, wenn der im Affekt handelnde Täter zwar vor dem Affektausbruch mit dem Gedanken an die Tat gespielt hatte, zu ihr also schon früher innerlich bereit, aber noch nicht fest entschlossen war und sich erst in der durch das spätere Verhalten des Opfers ausgelösten heftigen Gemütsbewegung zur Tatausführung hinreißen ließ.

Zur Strafhöhe von neun Jahren wurde ausgeführt:

Aus dem Umstand, dass keiner der Erschwerungsumstände vorliegt, folgt noch nicht, dass die gesetzliche Mindeststrafe auszusprechen ist. Vielmehr ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass auch dann, wenn man – wie dargelegt – der Angeklagten trotz der Tatvorbereitungen konzedierte, sie habe sich letztlich erst spontan durch das Verhalten des Opfers in heftiger Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen, in der vorsorglichen Schaffung der faktischen Voraussetzungen für die Tötung nach reiflicher Überlegung (Besorgen der Waffe und Einweisung in deren Gebrauch) und in der Tatausführung in einer Form, gegen die das Opfer keine Vorsicht gebrauchen konnte, Momente zu sehen sind, die bei der Beurteilung der Schuld besonders schwer wiegen.

Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Milderungsgründe den Umständen nach wohl die Verhängung der Höchststrafe ausschließen, die Schuld der Täterin (im Rahmen des privilegierten Strafrahmens) aber nach Lage des Falles so hoch angesetzt werden muss, dass nur eine Strafe im oberen Bereich des gesetzlichen Sanktionsrahmens angemessen ist.

 

 

Tags: AnklageAnwaltGeschworeneMordStrafverteidiger
Vorheriger Beitrag

Freisprüche und Schuldsprüche bei schwerem gewerbsmäßigen Betrug – die Rolle eines Geständnisses als Milderungsgrund

Nächster Beitrag

Drogenhandel und Untersuchungshaft

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}