Der Reinheitsgrad ist bei jedem Suchtmittelprozess ein entscheidender, festzustellender Faktor, da sich von diesem die Einordnung in einen bestimmten Tatbestand und, darauf basierend, zu einem bestimmten Strafrahmen vornehmen lässt. Andernfalls, wenn dem angefochtenen Urteil Feststellungen zum Reinheitsgrad der manipulierten Suchtgiftmenge nicht entnommen werden können, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage.
Enthält ein Urteil keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der manipulierten Suchtgiftmenge, bedarf es zur abschließenden Beurteilung einer Qualifikation, zB einer um das Vielfache übersteigenden Grenzmenge oder einer bereits früher nach einer solchen Bestimmung geschehenen Verurteilung, originärer, die Aktenlage würdigender Tatsachenfeststellungen.
Aber auch bereits für die Frage der Verhängung der Untersuchungshaft aufgrund eines Drogendeliktes stellt sich die Frage nach dem Reinheitsgrad. Jedoch sind auch eine Reihe weiterer Faktoren wesentlich um bspw eine rasche Enthaftung durch gelindere Mittel zu erwirken. Im konkreten Fall wurde dem Beschuldigte die Enthaftung gegen gelindere Mittel verwehrt, worauf er sich an das Oberlandesgericht wandte. Doch auch das Oberlandesgericht hätte ihm die freiwillige Unterwerfung und eine gesundheitsbezogene Maßnahme als gelinderes Mittel willkürlich verwehrt. Damit war der Beschwerdeführer im Recht: Das Beschwerdegericht führte nämlich mit der Begründung, wonach bei der vorliegenden Bestätigung einer stationären Therapieplatzzusage die Kostenübernahme sowie der Abschluss des körperlichen Entzugs ungeklärt blieben, keine taugliche Begründung für die Annahme an, dass der Haftzweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden könnte. Insbesondere hatte das Oberlandesgericht, worauf die Beschwerde hinwies, bei der Frage der Kostentragung die Bestimmung des § 41 Abs 1 SMG nicht beachtet.