Der reine Suchtmittelkonsument ist jedenfalls aufgrund der Tatbestandselemente des Erwerbens und Besitzens strafbar. Die Aussage, es wäre nicht strafbar, Suchtgift zum Eigengebrauch zu besitzen, ist falsch. Vielmehr ist jedenfalls § 27 SMG (Suchtmittelgesetz) erfüllt.
Selbstverständlich wird es in der Praxis durch eine Vielzahl an Bestimmungen im SMG nicht so schlimm:
Die Staatsanwaltschaft gar nicht zu ermitteln, wenn nicht die Kriminalpolizei bei ihren Ermittlungen einen Anfangsverdacht entdeckt.
Erstkonsumenten werden überhaupt bloß von der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB), in Wien von der Magistratsabteilung 40 behandelt. Dabei wird bei Cannabisprodukten und Erstkonsum der Akt jedoch abgelegt.
Sollte es sich nicht nur um einen Erstkonsum handeln, wird von der BVB eine Meldung an eine Einrichtung gemacht, die eine Prüfung auf notwendige und zweckmäßige gesundheitsbezogene Maßnahmen vorzunehmen hat.
In den meisten Fällen kommt es in weiterer Folge zu einer Einstellung, dh zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen.
Problematisch bleibt jedoch in jedem Fall, die zu erfolgende Meldung an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, „Suchtgiftüberwachungsstelle“ und das Verkehrsamt. Letzteres lässt durch eigene Anordnungen Untersuchungen durchführen, die in erster Linie das Ziel haben, die Verkehrszuverlässigkeit zu prüfen.