Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, einem ihm unlieben Kontrahenten, der ihn und seine Eltern mehrmals unflätigst beschimpft hatte und eventuell auch mit seiner Ex-Freundin ein Verhältnis gehabt zu haben, ein Rollkommando von zwei maskierten schlägern vorbeigeschickt zu haben, die ihn und die zufällig anwesende Freundin mit Eisenstangen verprügelt hatten.
Die Folge waren ein Armbruch, drei Rissquetschwunden auf dem Schädel, Blutunterlaufungen und Schürfwunden am Rücken sowie bei der zufällig anwesenden Freundin des Opfers ähnliche Verletzungen samt einem offenen Bruch des Mittelfingers.
Weiters war dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe dem Opfer auf Facebook geschrieben, dass dies erst der Anfang gewesen sein soll, wodurch sich das Opfer gefährlich bedroht fühlte und Angst hatte.
Der Angeklagte war bei seinen beiden ersten Einvernahmen vor der Polizei geständig, widerrief dieses Geständnis jedoch in der Hauptverhandlung und wollte bloß einen Tipp auf die Wohnadresse eines Freundes des Opfers gegeben haben, dem die „Abreibung“ gelten hätte sollen. Als Grund für diesen Widerruf nannte er, dass ihn einvernehmenden Polizisten geschlagen hätten und er seine ruhe haben wollte. Deshalb wurden die Polizisten als zeugen vernommen, die jede körperliche Gewaltanwendung von sich wiesen.
Das Gericht hatte dem Angeklagten nicht geglaubt, hatte er doch im laufenden Verfahren bis zu sechs Mal seine Verantwortung und die Geschichte zum Tatgeschehen geändert. Weiters hatte der Angeklagte kurz vor der Tat eine Therapie besucht, da er zuletzt einen schweren Raub und Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen hatte und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Statt dem Gefängnis konnte er jedoch eine Therapie gegen seine Suchtmittelabhängigkeit in Anspruch nehmen. Gegen die Therapieauflagen hatte er verstoßen, weshalb der Strafaufschub noch vor dem aktuellen Prozess widerrufen wurde – dh der Angeklagte muss nun zusätzlich noch diese zweijährige Freiheitsstrafe verbüßen.
Da er während dieser Therapie ein Verbrechen und zwei Vergehen begangen hatte, eine Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen aufweist und der Strafrahmen bis zu fünf Jahre beträgt, wurde der Angeklagte zu der 3 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.