Der Beschwerdeführer weist in Österreich vier, im Ausland eine strafrechtliche Verurteilung auf. Darunter befanden sich schwerer Raub, dauernde Sachentziehung, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Suchtmitteldelikte, Geldwäsche und Veruntreuung. Deshalb kam die belangte Behörde zum Schluss, der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und wies den Antrag ab.
Auch das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und dass er bereits in seiner Kindheit nach Österreich gekommen war, vermochte nicht gravierend genug sein um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlauben.
Der dagegen erhobenen Beschwerde, in der umfassend Argumente vorgebracht und eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt wurde, wurde stattgegeben.
Das am Landesverwaltungsgericht geführte Verfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer durch ganz bestimmte, der österreichischen Sicherheit und Ordnung sogar dienende Umstände, immer wieder in gewisse Konflikte geraten war. Dazu kommt, dass das Privat- und Familienleben, mit Kindern die in Österreich geboren und aufgewachsen sind, mit einer in Österreich vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Berufsausbildung, mit hier lebenden weiteren Familienangehörigen, der Integration des Beschwerdeführers etc sowie der mangelnden Bindung zum Heimatstaat, in der Interessenabwägung zwischen einer allfälligen Gefährdung der Sicherheit in Österreich, die jedoch ohnehin aufgrund bestimmter Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten war, jedenfalls das Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich deutlich gegenüber einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu beurteilen war.