Der Angeklagte soll mit insgesamt einem Kilo Cannabis und 23 Gramm Kokain gehandelt haben und 460 Gramm Cannabis und 26 Gramm Kokain besessen haben. Dazu wies er eine einschlägige Vorstrafe und eine weitere Erledigung aus reinem Eigenkonsum auf.
Dafür drohten dem Angeklagten ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, wobei aufgrund der bereits bestehenden Vorstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, die teilbedingt verhängt wurde, nun eine deutlich höhere und zur Gänze bedingte Strafe drohte.
Dafür war der Angeklagte auch in Untersuchungshaft genommen worden, was eine sofortige Intervention durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen erforderlich machte. Näheres zur Untersuchungshaft hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/Untersuchungshaft/
Die Untersuchungshaft war im konkreten Fall durch gelindere Mittel nicht substituierbar und die Vorstrafe verhinderte ebenfalls eine Enthaftung.
Aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit des Angeklagten war von Anbeginn eine gesundheitsbezogene Maßnahme ins Auge gefasst worden und wurde eine solche mit Zustimmung des Angeklagten auch seitens des Verteidigers in Strafsachen forciert.
Da, wie so oft in Drogenprozessen, die Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren, mussten insgesamt mehrere Hauptverhandlungstermine abgehalten werden. Inzwischen wurden die gesundheitsbezogenen Maßnahmen, eine Therapie gegen die Gewöhnung an Suchtmittel, organisiert.
Die vernommenen zeugen und die durchaus glaubwürdigen Angaben des Angeklagten ermöglichten die Suchtmittelmengen derentwegen der Angeklagte verurteilt wurde zu reduzieren, sodass über den Angeklagten letztlich bloß 20 Monate Freiheitsstrafe verhängt wurden.
Da der Angeklagte an Suchtmittel gewöhnt und bereit und fähig ist, sich einer Therapie zu unterziehen, kann er nach fünf Monaten Untersuchungshaft bereits das Gefängnis verlassen und statt der Freiheitsstrafe eine Therapie absolvieren. Näheres zur Therapie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/therapie-statt-strafe-bedarf-rechtzeitiger-aktenkundiger-voraussetzungen-olg-graz-10-bs-4713g/