Der Angeklagte soll einen Einbruchsdiebstahl begangen und dadurch mehrere waren an sich genommen haben.
Weiters war er bereits mehrfach vorbestraft, sodass der Widerruf von zwei bedingten Strafnachsichten beantragt wurde. Dh der Angeklagte hätte die in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen, die er nicht im Gefängnis absitzen musste, nunmehr im Gefängnis verbüßen müssen.
Eigenen Angaben zu Folge war der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat schwerstens alkoholisiert.
Der Angeklagte äußerte, panische Angst zu haben, vor Gericht erscheinen zu müssen. Auch hatte er Angst allenfalls ins Gefängnis zu müssen, da ihm psychologische Unterstützung derzeit zu Teil wurde, die für sein weiteres Fortkommen wesentlich war.
Daher wurde beantragt, derzeit von einer Hauptverhandlung abzusehen und den Angeklagten einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen.
Dieses Gutachten ergab eine schwere Persönlichkeitsstörung durch eine emotional instabile Persönlichkeit.
Diese hatte in Kombination mit dem übermäßigen Alkoholkonsum und einer situativ emotionalen Belastung einen Zustand ausgelöst, der einem grenzwertig psychotischen Zustand gleichkam, so dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und dem gemäß zu handeln. Deshalb lag Zurechnungsunfähigkeit vor.
Da in dem Prozess die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, konnte die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktreten und das Gericht das Verfahren gegen den Angeklagten einstellen.