Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin mit Gewalt und gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Verbleib in ihrer Wohnung genötigt zu haben, indem er sie am Hals und bei den Haaren packte, gegen eine Wand stieß, auf den Hinterkopf schlug, zu Boden stieß, sie trat und ihr gegenüber äußerte, er werde sie umbringen, wodurch die ehemalige Lebensgefährtin verletzt wurde.
Da es bereits in den letzten beiden Jahren gleichartige Vorfälle gab und der Angeklagte dafür jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde, drohte nunmehr eine unbedingte Freiheitsstrafe – also ein Gefängnisaufenthalt.
Dazu bestand das Problem, dass der Angeklagte sehr leicht auch eine Strafe in einem solchen Ausmaß bekommen hätte können, die im Strafregister für die Öffentlichkeit, also nicht auskunftsbeschränkt, ersichtlich sein hätte können, was für dessen Beruf eine große Gefahr bedeutet hätte.
Daher war die Vertretung durch einen auf Strafsachen spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen dringend notwendig. Siehe dazu auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/
Daher wurde eine notwendige und vernünftige Strategie geschmiedet, die das Ziel hatte, dem Angeklagten Gefängnis und eine mehr als drei Monate dauernde Freiheitsstrafe, bedingt natürlich, zu ersparen.
Die vernommene Zeugin, das Opfer, war im Wesentlichen glaubwürdig, jedoch war zu bemerken, dass sie dem Angeklagten möglichst weitgehend schaden wollte. So erzählte sie plötzlich von einem weiteren Vorfall, den sie jedoch nie angezeigt habe. Da sie jedoch nicht erklären konnte, warum sie bei der Polizei als sie den letzten Vorfall, weshalb diese Hauptverhandlung stattfand, angezeigt hatte, den älteren Vorfall nicht erwähnte, musste man bezweifeln, dass es diesen Vorfall tatsächlich gab.
Dies umso mehr als der Angeklagte dazu angab, dass sie alles angezeigt hatte, was nur irgendwie in die Nähe eines strafbaren Deliktes gerückt war.
Weiters gab es Ungereimtheiten im Protokoll, das die Polizei zur Einvernahme der Zeugin aufgenommen hatte, die die Zeugin auch in der Hauptverhandlung nicht aufklären konnte. Die Behauptungen, manche Textpassagen würden nicht stimmen, konnten durch Hinterfragen, ob sie denn nicht das Protokoll unterfertigt hätte und davor durchgelesen hätte, entkräftet werden.
Der Angeklagte konnte daher ob seiner tadellosen glaubhaften Verantwortung und seiner Bereitschaft alles zu tun und zu unterlassen, was einen weiteren Konflikt mit der Ex-Freundin verursachen könnte, milde bestraft werden.
Weiters wurde er von dem gleichartigen Vorwurf, der sich in der Hauptverhandlung ergeben hatte und weshalb die Staatsanwaltschaft ihren Strafantrag ausgedehnt hatte, freigesprochen.