• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Drohung, Nötigung und Körperverletzung bei zwei einschlägigen Vorstrafen – drei Monate bedingt und FREISPRUCH

von Mag. Andreas Strobl
am 27. November 2016
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin mit Gewalt und gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Verbleib in ihrer Wohnung genötigt zu haben, indem er sie am Hals und bei den Haaren packte, gegen eine Wand stieß, auf den Hinterkopf schlug, zu Boden stieß, sie trat und ihr gegenüber äußerte, er werde sie umbringen, wodurch die ehemalige Lebensgefährtin verletzt wurde.

Da es bereits in den letzten beiden Jahren gleichartige Vorfälle gab und der Angeklagte dafür jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde, drohte nunmehr eine unbedingte Freiheitsstrafe – also ein Gefängnisaufenthalt.

Dazu bestand das Problem, dass der Angeklagte sehr leicht auch eine Strafe in einem solchen Ausmaß bekommen hätte können, die im Strafregister für die Öffentlichkeit, also nicht auskunftsbeschränkt, ersichtlich sein hätte können, was für dessen Beruf eine große Gefahr bedeutet hätte.

Daher war die Vertretung durch einen auf Strafsachen spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen dringend notwendig. Siehe dazu auch hier: https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/

Daher wurde eine notwendige und vernünftige Strategie geschmiedet, die das Ziel hatte, dem Angeklagten Gefängnis und eine mehr als drei Monate dauernde Freiheitsstrafe, bedingt natürlich, zu ersparen.

Die vernommene Zeugin, das Opfer, war im Wesentlichen glaubwürdig, jedoch war zu bemerken, dass sie dem Angeklagten möglichst weitgehend schaden wollte. So erzählte sie plötzlich von einem weiteren Vorfall, den sie jedoch nie angezeigt habe. Da sie jedoch nicht erklären konnte, warum sie bei der Polizei als sie den letzten Vorfall, weshalb diese Hauptverhandlung stattfand, angezeigt hatte, den älteren Vorfall nicht erwähnte, musste man bezweifeln, dass es diesen Vorfall tatsächlich gab.

Dies umso mehr als der Angeklagte dazu angab, dass sie alles angezeigt hatte, was nur irgendwie in die Nähe eines strafbaren Deliktes gerückt war.

Weiters gab es Ungereimtheiten im Protokoll, das die Polizei zur Einvernahme der Zeugin aufgenommen hatte, die die Zeugin auch in der Hauptverhandlung nicht aufklären konnte. Die Behauptungen, manche Textpassagen würden nicht stimmen, konnten durch Hinterfragen, ob sie denn nicht das Protokoll unterfertigt hätte und davor durchgelesen hätte, entkräftet werden.

Der Angeklagte konnte daher ob seiner tadellosen glaubhaften Verantwortung und seiner Bereitschaft alles zu tun und zu unterlassen, was einen weiteren Konflikt mit der Ex-Freundin verursachen könnte, milde bestraft werden.

Weiters wurde er von dem gleichartigen Vorwurf, der sich in der Hauptverhandlung ergeben hatte und weshalb die Staatsanwaltschaft ihren Strafantrag ausgedehnt hatte, freigesprochen.

Tags: Rechtsanwalt für StrafrechtRechtsanwalt für StrafsachenStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
Vorheriger Beitrag

„Anstiftung“ zur Untreue über 1,3 Mio Euro – FREISPRUCH

Nächster Beitrag

Verdacht auf Raub – Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Cannabisplantage – ein Prozess
  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Cannabisplantage – ein Prozess
  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN