Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, seine durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis als Prokurist dadurch missbraucht zu haben, in dem er einen Mitarbeiter des Unternehmens bei dem er beschäftigt war, anwies, Gegenstände im Wert von 10.000 Euro zu verkaufen;
sich Güter in einem Wert von mehr als 10.000 Euro zugeeignet zu haben um sich unrechtmäßig zu bereichern und
eine totalgefälschte öffentliche Urkunde hergestellt und im Rechtsverkehr gebraucht zu haben.
Dafür drohten dem Angeklagten bis zu drei Jahre Gefängnis.
Der Angeklagte hatte sich bereits als Beschuldigter, also im Ermittlungsverfahren, an einen Strafverteidiger gewandt. Zur Sinnhaftigkeit siehe hier: https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/
Die Verteidigungsstrategie wurde zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger festgelegt – der Beschuldigte wollte reinen Tisch machen und umfassend gestehen.
Daher war es ein Leichtes durch das Sammeln von Milderungsgründen bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu versuchen, eine Diversion zu erreichen. Aufgrund der Schwere und Anzahl der Delikte wurde dies jedoch sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch später in der Hauptverhandlung vom Gericht abgelehnt.
Durch die aufrichtige und umfassende Verantwortung des Angeklagten und die Hilfe seines Verteidigers beim Erfüllen von Milderungsgründen konnte ein ausgesprochen mildes Urteil gefällt werden, das dem Angeklagten seine Zukunft in beruflicher Hinsicht nicht verbauen wird, in dem die Strafe so bemessen wurde, dass diese Verurteilung nicht im Strafregister ersichtlich ist. Aufgrund der positiven Prognose hinsichtlich des Angeklagten konnte die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werden.