Einem der Angeklagten, es war der Hauptverdächtige, war vorgeworfen worden mit folgenden Substanzen in folgenden Mengen gehandelt zu haben bzw zu handeln versucht zu haben:
Kokain: 1.550 Gramm
Marihuana: 27.000 Gramm
Cannabisharz: 12.500 Gramm
Pilze: unbekannte Menge
Speed: 2.700 Gramm
Besessen wurden folgende Substanzen in folgenden mengen:
Marihuana: 7.443 Gramm
Speed: 148 Gramm
Kokain: 120 Gramm
Cannabisharz: 4.155 Gramm
Metamphetamin: 380 Gramm
Cannabisgemisch: 36 Gramm
Pilze: 235 Gramm
Ecstasy: 524 Tabletten
MDMA: 166 Gramm
LSD-liquid: 146 Gramm
LSD-Tripps: 886 Stück
LSD-Würfel: 11 Stück
Ketamin: 5.400 Gramm
Der Angeklagte war dreimal vorbestraft.
Der Angeklagte soll selbst seit Jahren Suchtmittel konsumieren. Er soll eines Tages die Idee gehabt haben, in einem von ihm betriebenen unternehmen in dem auch Waren verkauft und zu Reparaturen entgegengenommen wurden, Suchtmittel anzubieten. Daraus entwickelte sich ein florierendes Geschäft. Immer bessere Ware wurde erworben – auffallend waren die großteils sehr hohen Reinheitsgrade der einzelnen Substanzen. dazu wurden besondere Streckmittel angeboten, je nachdem welche Wünsche oder Bedürfnisse die Abnehmer hatten.
Im Zuge einer Routinekontrolle stieß die Polizei auf Abnehmer. Einer davon erzählte, im Suchtmittel-Milieu durchaus üblich, dass Abnehmer „verraten“ woher die „Ware“ stammt, vom Angeklagten, worauf Polizisten sich selbst als Interessenten zu erkennen gaben und am Ort des Verkaufes vorbeisahen. Dabei bot sich Ihnen ein ungewöhnliches Bild: Die Abnehmer waren in Reih und Glied, in einer Menschenschlange aufgestellt um darauf zu warten, bedient zu werden. Der Zugriff der Polizei erfolgte zeitnah und es konnten Unmengen an Ware sichergestellt werden. Einige Auto-Ladungen voll mit Suchtmitteln wurde vom Tatort weggebracht.
Der Angeklagte wurde sofort festgenommen und verhört, wobei es zu einer häufig vorkommenden Situation kam: Der Angeklagte, damals ja noch Beschuldigter, begann, beeinträchtigt von Unmengen an Suchtmitteln die er selbst im Laufe des Tages konsumiert hatte, zu reden – ohne einen Anwalt beizuziehen. Dies ist als kapitaler Fehler zu betrachten, denn er erzählte überschießend viel. Näheres zur Notwendigkeit der Rolle des Anwaltes:
https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/ und hier https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/
In weiterer Folge wurde der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen:
https://rechtsanwalt-strobl.at/fachgebiete/strafrecht/Untersuchungshaft/.
In mehreren Etappen fanden Hauptverhandlungen zu diesem Fall statt. Die Polizeibeamten wurden einvernommen, da insb die Situation bei der Einvernahme des Angeklagten beleuchtet werden sollte, da dieser fast zwölf Stunden vernommen wurde.
Gegen den Angeklagten gab es noch weitere Strafanträge wegen Sachbeschädigungen.
Hinsichtlich früherer Verurteilungen bei denen die ausgesprochene Strafe bedingt nachgesehen wurde, wurde der Widerruf der bedingten Strafnachsicht beantragt.
Dem Angeklagten hatten bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe gedroht. Dazu kommt, dass der Angeklagte keine Chance auf „Privilegierung“ hatte, dh, dass ihm seine eigene Suchtmittelabhängigkeit nicht dahingehend zu Gute kam, in dem sich sein Strafrahmen verringern würde.
Vom Richter wurden selbst Gutachten hinsichtlich der Inhaltsstoffe und der Reinheit bei manchen Substanzen in Auftrag gegeben. Das Verfahren zog sich im Hauptverhandlungsstadium über mehrere Monate.
Obwohl in diesem Verfahren, in der Hauptverhandlung der zwang herrschte einen Anwalt als Vertreter zu haben, zeigte sich einmal mehr, dass das sofortige Einschreiten eines Rechtsanwaltes der auf Strafrecht spezialisiert ist oder eines Verteidigers in Strafsachen dringend anzuraten ist. Noch dazu ist das Suchtmittelrecht eine äußerst komplexe und eigenartige Materie, in der es ratsam ist, besonders auf Suchtmittelrecht ausgebildete Anwälte zu engagieren – zumindest im Stadium des fortgeschrittenen Verfahrens.
Durch die umfassende Beratung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen konnte der Angeklagte eine vernünftige und glaubhafte Verantwortung für die von ihm begangenen Taten übernehmen.
Daher fiel das Urteil sehr milde aus:
Der Angeklagte wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil seine Taten weit über der 25-fachen Grenzmenge nach der Suchtmittel-Verordnung lagen.
Vom beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.