Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, in einer Wohnung 675 Stück Cannabis-Pflanzen im Rahmen einer „Indoor-Plantage“ gezogen zu haben, wobei Wärmelampen und Bewässerungsgeräte verwendet wurden.
Weiters war dem Angeklagten vorgeworfen worden, Strom illegal für seinen Gebrauch abgezweigt zu haben, in dem er zur Umgehung des Stromzählerkastens eine direkte Leitung zum öffentlichen Stromnetz legte.
Der Angeklagte war deswegen dafür verantwortlich gemacht worden, weil er der Mieter jener Wohnung war, in dem sich die Plantage befand.
„Aufgeflogen“ war die Plantage, da es zu einem Wasseraustritt kam, der die darunterliegende Wohnung geschädigt hatte. Deshalb verschafften sich Mitarbeiter des Hauseigentümers Zutritt zur Wohnung in der sich die Pflanzen befanden und entdeckten die Plantage.
Der Angeklagte wurde telefonisch kontaktiert und reagierte wie immer strikt anzuraten ist: Er rief sofort einen Strafverteidiger und bat ihn um Vertretung.
Zum Thema, warum es so wichtig ist, nach Entstehen eines Verdachtes sofort einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen beizuziehen, siehe bereits hier:
https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/
Gemeinsam mit dem Strafverteidiger war der Angeklagte zum Tatort gefahren und hatte den Tatort inspiziert.
Bei der Vernehmung durch die Polizei im Beisein des Strafverteidigers wurde das Recht die Aussage zu verweigern wahrgenommen.
Im weiteren Verfahren und auch in der Hauptverhandlung wurden Schriftstücke und Schriftsätze vorgelegt, die die Unschuld des Angeklagten beweisen sollten.
Im Beweisverfahren vor Gericht konnten Zeugen die Angaben des Angeklagten in mehrerer Hinsicht bestätigen und auch bisher gemachte Aussagen konkretisieren bzw wurden diese zum Teil glaubhaft geändert. Darin zeigte sich einmal mehr wie wichtig das mündliche, unmittelbare Beweisverfahren vor Gericht unter Teilnahme sämtlicher Beteiligter und insb des über die Sache entscheidenden Richters ist.
Gerade bei der Vernehmung durch die Polizei kann die Fehlerquelle einer Aussage sehr hoch sein, zumal folgende Aspekte vorkommen, jedoch nie gewürdigt werden, wie das jedoch ein Gericht unter Teilnahme eines Strafverteidigers sehr wohl tun kann und muss: Die Zeugen kommen ungern zur Vernehmung, weil es ihnen unangenehm ist, „gegen“ oder „für“ jemanden auszusagen; die Zeugen haben es eilig, geben an, sich um ihr eigenes Leben kümmern zu müssen und keine Zeit und Lust für fremde Angelegenheiten zu haben; oftmals gibt es auch sprachliche und kommunikative Probleme, die dort nicht gewürdigt und auch nicht behoben werden; ein Ermittler wird einen Akt so schnell wie möglich erledigen wollen, und hat rein psychologisch keine „Gegenmeinung“ zur Verfügung; die Zeugen werden mit Informationen konfrontiert, die noch gar nicht von einer unabhängigen Stelle unter Abwägung aller Für und Wider überprüft wurden; die Zeugen können, auch aufgrund ihres Desinteresses, keine konkreten Angaben machen, weshalb die vernehmenden Beamten die Zeugen erst zum Kern der Ermittlung „hinführen“ müssen – dabei ergeben sich oft „Gedächtnisbrücken“ in denen sich Zeugen sich etwas „Zusammenfantasieren“ bloß um die Fragen beantworten zu können, da ihnen dies ermöglicht, die Vernehmung so schnell wie möglich verlassen zu können etc.
So wurden auch im konkreten Fall bei den Vernehmungen vor der Polizei Behauptungen aufgestellt, dass man mit dem Angeklagten telefoniert habe, dass man den Angeklagten im Haus und Tage nach der Tat beim Entrümpeln auf der gegenüberliegenden Straßenseite gesehen habe, dass der Angeklagte Whats-App-Nachrichten versendet hätte etc.
All das konnte in der Hauptverhandlung jedoch verifiziert und musste festgestellt werden, dass einer der Zeugen bei der Vernehmung vor der Polizei von einer anderen Person gesprochen hatte und den Angeklagten überhaupt noch nie gesehen hatte usw.
Daher konnte, ohne die juristischen Spitzfindigkeiten, ob überhaupt eine Substanz, die sich in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung findet, bei den Cannabis-Pflanzen vorhanden war, bereits auf der Tatsachenebene geklärt werden, wodurch der Angeklagte freizusprechen war.
Das Urteil ist rechtskräftig.