Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, jemanden mit einem Messer in die Hand geschnitten zu haben, jemanden zur Unterlassung der Verständigung der Sicherheitsbehörden zu nötigen versucht zu haben, indem er ihm einen Stoß gegen die Brust versetzte und dabei sagte “wennst die Polizei rufst, bist hin“, jemanden dadurch verleumdet zu haben, indem er angab, dass eine Person eine andere mit einem Messer in die Hand schnitt und verletzte und weiters jemanden versuchte dazu anzustiften ebenfalls zu behaupten, dass die eine Person den Angestifteten mit einem Messer verletzt hätte.
Dazu war der Angeklagte noch zu zwei weiteren Körperverletzungen angeklagt, da er jemanden mit zwei Faustschlägen am Kopf verletzte und auf den am Boden liegenden hintrat wodurch dieser Rissquetschwunden und Absplitterungen an Knochen erlitt und weiters jemanden durch einen Schlag ins Gesicht verletzt, wodurch dieser eine blutende Wunde an der Unterlippe erlitt.
Ein umfassendes Beweisverfahren und die Vernehmung von den insgesamt drei Beschuldigten sowie die Vernehmung von drei Zeugen ergab jedoch eine doch etwas andere Geschichte, die ihre Wurzel in einem Raufhandel hatte, der zwischen den drei Angeklagten ausgebrochen war, da diese zum Teil alkoholisiert in einen Streit geraten waren. Zwei der drei Angeklagten hatten darüberhinaus auch noch weitere Probleme, die in Sachbeschädigungen und Körperverletzungen ausarteten.
Einmal mehr war es sinnvoll, bereits so früh wie möglich einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen beizuziehen, da dadurch bereits bei den ersten Vernehmungen vor der Polizei umfassend die Rechte des Angeklagten gewahrt werden konnten.
Letztlich musste nach dem umfassend geführten beweisverfahren das Gericht zur Erkenntnis gelangen, dass die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe nicht deutlich genug und nicht verifizierbar waren, so dass der Angeklagte freigesprochen wurde.
Die beiden anderen Angeklagten wurden verurteilt – zum Teil wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Verleumdung.