Der Beschwerdeführer war zu einer 3-jaährigen Haftstrafe verurteilt worden, weil er mehrere Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten begangen hatte. Ein Jahr davon hatte er unbedingt abzubüßen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Stellungnahme dazu abzugeben, dass die Behörde beabsichtigt hatte, über ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen.
Der Beschwerdeführer machte einen entscheidenden Fehler und schaltete keinen Rechtsanwalt in seine Rechtssache ein und ignorierte dieses Schreiben des BFA.
Deshalb verhängte das BFA mittels Bescheid ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren.
Erst danach suchte der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt auf. Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von vier Wochen wurde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Darin wurden sämtliche Standpunkte erläutert und die dazu gehörigen Beweise angeboten, weshalb über den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot zu verhängen sei oder das Aufenthaltsverbot in seiner Dauer reduziert werden sollte.
Dazu fließen verschiedene Aspekte ein bzw sind maßgeblich, die die Integration umfassen, die Berufstätigkeit, die Familiensituation aber selbstverständlich auch die spezifische Gefährlichkeit des Beschwerdeführers oder eben eine geringe oder gar nicht bestehende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich.
Es ist hier also auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) formuliert dies wie folgt:
In Anbetracht der massiven Delinquenz des BF (= Beschwerdeführer), der über ihn verhängten empfindlichen Freiheitsstrafe, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er sich erst seit 2012 in Österreich aufhält, volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine besondere Abhängigkeit von seiner Mutter besteht, kommt die Aufhebung des Aufenthaltsverbots trotz seiner Integrationsbemühungen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien nicht in Betracht. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.