Dem Angeklagten wurde vorgeworfen einen Kontrahenten bei einem Streit um einen Parkplatz durch Faustschläge verletzt zu haben.
Umgekehrt wurde dem ebenfalls angeklagten Kontrahenten vorgeworfen, den Angeklagten am Körper verletzt zu haben.
In einem äußerst spannenden Prozess vor einem Bezirksgericht stellte sich folgender Sachverhalt heraus: Der Angeklagte fuhr mit seinem Auto auf den Parkplatz eines Supermarktes um einen Parkplatz zu suchen. Dort befand sich ebenfalls jemand, der hier als Kontrahent bezeichnete, um das Gleiche zu tun. Als ein Parkplatz frei wurde, fuhren beide zu diesem. Dabei kam es fast zu einer Kollision der Fahrzeuge. Aus kam zu diversen Gesten. Daraufhin stieg der Kontrahent aus und kam zum geöffneten Fenster des Angeklagten. Dieser stieg vorsorglich aus seinem Auto aus. Der Kontrahent begann sofort auf den Angeklagten einzuschlagen, der die Angriffe jedoch abwehren und mit einem Konter den Kontrahenten verletzen konnte.
Daraufhin nahm der Kontrahent eine Holzlatte aus dem Kofferraum seines Autos und begann eine weitere Attacke, die jedoch ohne Erfolg blieb.
Im Beweisverfahren konnte herausgearbeitet werden, dass der Angeklagte in Notwehr agieren musste – auch obwohl er laut zeugen mehrmals auf den Kontrahenten einschlug.
Zu diesem Thema wurde auf gängige Judikatur des Obersten Gerichtshofes verwiesen, aus dem hervorgeht, dass auch mehrere Faustschläge als Notwehr gerechtfertigt sein können, wenn dies erforderlich ist um eine Angriff abzuwehren.
Der Kontrahent hingegen wurde wegen Körperverletzung, der Angeklagte hatte Abschürfungen erlitten, verurteilt und muss dem Angeklagten Schmerzengeld bezahlen.