Fünf Angeklagten war vorgeworfen worden, insgesamt knapp 60 Personen von Ungarn und Kroatien nach Österreich geschleppt zu haben, teilweise auf eine Art und Weise, durch die die Geschleppten während der Beförderung längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, auf engstem Raum, mit geringwertiger Versorgung an Nahrungsmitteln und Hygienemöglichkeiten, schlechter Luft und ohne Fahrtpausen.
Die Schleppungen sollen auch gewerbsmäßig begangen worden sein.
Die Hauptverhandlung wurde an drei Verhandlungstagen geführt. Siehe dazu auch:
Die fünf Angeklagten waren größtenteils geständig. Daher konnte auf die Vernehmung der insgesamt neun geladenen Zeugen großteils verzichtet werden.
Die Hauptverhandlung spiegelte im Wesentlichen das Milieu bereits geschleppter Personen wider, die sich, um Familienangehörige ebenfalls nach Europa zu holen, selbst als Schlepper betätigen bzw sich Schlepperbanden anschließen. Das Image des „bösen, geldgierigen Verbrechers“ wird im Regelfall nicht erfüllt – im konkreten Fall von keinem Angeklagten – sondern handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Kultur und Freundschaft einander behilflich sind – auch wenn dadurch Gesetze gebrochen werden.
Einmal mehr wurde eines der größten Probleme der Strafjustiz in diesem Prozess deutlich: Die Übersetzung des in fremden Sprachen Gesprochenen oder Geschriebenen in die deutsche Sprache. Kulturelle und regionale Unterschiede der Sprachen, Dialekte, Ausdrucksweisen führen nicht selten zu falschen Übersetzungen, mit unter Umständen weitreichenden Konsequenzen.
Letztlich konnte zu einem Faktum ein Freispruch, zu sämtlichen restlichen Fakten Schuldsprüche hinsichtlich Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Gewerbsmäßigkeit und bezogen auf eine größere Anzahl an geschleppten Personen, gefällt werden – Die Annahme der Begehung auf eine Art und Weise, die die Geschleppten über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand versetzt hätte, konnte entfallen.
Die fünf Angeklagten wurden zu 30, 33 und 36 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sowie zu acht und neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.