Über den Antragsteller war ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt worden.
Dem lagen drei strafrechtliche Verurteilungen aus den Jahren 2005 (zweimal) und 2010 zu Grunde, wobei es sich jeweils um Diebstähle gehandelt hatte.
Der Antragsteller hatte im Zuge des Verfahrens mit dem über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, bereits seine Beziehung bzw Lebensgemeinschaft ins Treffen geführt. Dies wurde zwar faktisch, nicht jedoch rechtlich berücksichtigt, so dass das Aufenthaltsverbot verhängt wurde.
Im Wesentlichen stützte sich die bescheiderlassende Behörde darauf, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewesen sei.
Der nunmehrige Antrag richtete sich auf die vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, das erst Ende 2020 abgelaufen wäre. Dazu bleibt auch zu bedenken, dass allfällige Verstöße zu einem neuerlichen Aufenthaltsverbot führen können.
Im Wesentlichen konnte die nun entscheidende Behörde davon überzeugt werden, dass der Antragsteller aus seinen bisherigen Fehlern gelernt und sich seit damals wohl verhalten hatte. Grundsätzlich stellt die Bewährung einen Grund dar, vorzeitig ein Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dabei bleibt jedoch eine Vielzahl an Umständen zu beachten, die möglichst frühzeitig der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind um weitere Verzögerungen zu vermeiden.
Die Kriterien für die Behörde damit ein Aufenthaltsverbot vorzeitig aufgehoben werden kann, sind vielfältig und hängen konkret von der Person und den Taten sowie dem seit der Delinquenz geführten leben ab.
In jedem Fall lohnt eine Prüfung, ob die Zeit für eine Aufhebung reif ist und ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.